Rechtsprechung zu § 435 HGB
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BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03
Hat ein Warenversender positive Kenntnis davon, dass die zur Beförderung aufgegebene Sendung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers sogenanntes Verbotsgut enthält, und klärt er den Frachtführer hierüber vor Vertragsschluss nicht auf, kann dies bei einem Verlust der Sendung im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge auch zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Transportunternehmers führen.
HGB § 425 Abs. 2
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BGH, 15.11.2001 - I ZR 284/99
Der Kunde eines Spediteurs (Paketdienstunternehmens) verzichtet aufgrund der Klausel "Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis damit, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird." nicht generell auf die Durchführung der erforderlichen Schnittstellenkontrollen selbst.
AGBG § 5
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BGH, 15.11.2001 - I ZR 264/99
Betrifft der vom Berufungsgericht für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung in den Entscheidungsgründen angeführte und dort nur auf eine Partei bezogene Grund beide Parteien, soweit sie unterlegen sind, in gleicher Weise, so ist der Ausspruch im Tenor, nach dem die Zulassung der Revision uneingeschränkt erfolgt ist, als maßgeblich anzusehen.
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a. F.
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BGH, 15.11.2001 - I ZR 182/99
Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) kommen nicht ohne weiteres zur Anwendung, wenn nicht wegen Verlustes, sondern wegen Beschädigung von Transportgut Schadensersatz verlangt wird.
ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung 1. Januar 1993)
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BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99
Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) finden grundsätzlich auch auf Paketdienstunternehmen Anwendung, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung der Sendungen erwarten.
Ein Paketversender kann in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Das gilt auch dann, wenn dem Spediteur ein grobes Organisationsverschulden zur Last fällt und in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen bestimmt ist, daß Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gelten.
ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung 1. Januar 1993); BGB § 254 Abs. 1
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BGH, 15.10.1998 - I ZR 111/96
Hat der Empfänger die Verfügungsbefugnis über das Transportgut einmal erlangt, kann er die Rechte aus dem Beförderungsvertrag wegen Beschädigung des Gutes grundsätzlich auch dann im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen, wenn er die Annahme der Ware verweigert (Fortführung von BGHZ 75, 92).
CMR Art. 12, 13, 17
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BGH, 03.07.2008 - I ZR 205/06
Im Regelfall ist davon auszugehen, dass der Frachtführer bei einem Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportgutes entweder besondere Sicherungsmaßnahmen zum Schutz des Gutes vor Verlust ergriffen oder den Transportauftrag abgelehnt hätte.
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BGH, 13.09.2007 - I ZR 155/04
Zur Frage der Rechtswirkung eines Hinweises in dem Schreiben des Frachtführers an den Absender wegen des Verlusts von Frachtgut, mit der Einlösung eines beigefügten Schecks seien alle Ansprüche aus diesem Schaden abgegolten.
Bei einem Frachtvertrag lässt sich die Mitverursachung des durch Verlust des Gutes entstandenen Schadens durch den Absender nicht mit der Begründung verneinen, für den Frachtführer habe angesichts des sehr hohen spezifischen Gewichts der Sendung und der Angaben über den Absender und den Empfänger ("Edelmetaal" und "Kunstprägeanstalt") kein Zweifel über den zumindest möglichen hohen Wert bestehen können.
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BGH, 30.03.2006 - I ZR 57/03
a) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB im Hinblick darauf, dass der Versender einen Frachtführer mit der Transportdurchführung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, dass es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt, setzt voraus, dass der konkrete Sachverhalt dem Versender Anlass für die Annahme bietet, der Unternehmer werde durch die ihm angetragenen Arbeiten überfordert, weil er die erforderliche Ausstattung oder die notwendige fachliche Kompetenz nicht besitze (Ergänzung zu BGHZ 149, 337, 355 f.).
b) Der Versender geht mit dem Verzicht auf weitergehende entgeltpflichtige Schutzvorkehrungen bewusst ein Verlustrisiko ein, das ihm anteilig zuzurechnen ist.
