Rechtsprechung zu § 435 HGB
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BGH, 19.01.2006 - I ZR 80/03
Für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) des Paketversenders wegen unterlassener Wertdeklaration kann es ausreichen, dass der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Spediteur/ Frachtführer hätte kennen müssen. Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will (Fortführung von BGHZ 149, 337 und BGH, Urt. v. 8. 5. 2003 - I ZR 234/ 02, TranspR 2003, 317).
Hiervon ist auch in den Fällen auszugehen, die dem Haftungsregime der CMR unterfallen, auch wenn es in den Beförderungsbedingungen des Spediteurs heißt, dass dann die im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbestimmungen Anwendung finden.
BGB § 254 Abs. 1
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BGH, 01.12.2005 - I ZR 284/02
Die Zahlung eines Teilbetrages auf eine geltend gemachte Schadensersatzforderung kann ein sog. Zeugnis des Schuldners wider sich selbst darstellen und somit zu einer Umkehr der Beweislast führen. Ein solches "Zeugnis gegen sich selbst" ist anzunehmen, wenn die Leistung den Zweck hat, dem Gläubiger Erfüllungsbereitschaft anzuzeigen, um diesen dadurch von Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern.
ZPO § 286
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BGH, 01.12.2005 - I ZR 103/04
Durch einen Verzicht auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen kann von der gesetzlichen Haftungsregelung nur im Wege einer im Einzelnen ausgehandelten Vereinbarung und nicht durch eine vorformulierte Bestimmung in Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Frachtführers abgewichen werden.
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BGH, 20.01.2005 - I ZR 95/01
Im Rahmen einer Haftung nach Art. 17, 29 CMR kann der Spediteur/ Frachtführer nach ergänzend anwendbarem deutschen Schuldrecht dem Absender entgegenhalten, vor Vertragsschluß nicht auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadensrisikos hingewiesen worden zu sein.
CMR Art. 17, 29; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1
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BGH, 03.07.2008 - I ZR 183/06
Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB und § 425 Abs. 2 HGB darf, auch soweit die Haftung eines Paketbeförderungsdienstes in Rede steht, nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Dabei darf das einem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 1 BGB nicht grundsätzlich schwerer gewichtet werden als das einem Versender anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB. Die Abwägung muss auch bei geringeren Paketwerten im Blick haben, dass sie bei hohen Werten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt.
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BGH, 03.07.2008 - I ZR 132/05
Soweit die Haftung eines Paketbeförderungsdienstes in Rede steht, ist bei der Haftungsabwägung nach § 254 BGB und § 425 Abs. 2 HGB zu beachten, dass sich Verbotsklauseln in ihren Voraussetzungen und in ihren Folgen deutlich von Haftungsbegrenzungsklauseln unterscheiden.
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BGH, 10.01.2008 - I ZR 13/05
Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Transportguts im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung des Guts verjähren auch dann nach § 439 Abs. 1 HGB, wenn der Ablieferungsvorgang im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war.
HGB § 439 Abs. 1
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BGH, 25.10.2007 - I ZR 151/04
Bei der Ermittlung des hypothetischen Teilstreckenrechts gemäß § 452a Satz 1 HGB ist darauf abzustellen, welche Vereinbarung die Parteien des Multimodalvertrages (§ 452 HGB) getroffen hätten. Haben sowohl der Warenversender als Auftraggeber als auch das mit der Besorgung des Transports beauftragte Speditionsunternehmen ihre Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland und ist keine engere Verbindung des hypothetischen Teilstreckenvertrags mit einem anderen Staat erkennbar, so kann daraus nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 EGBGB auf die Vereinbarung deutschen Rechts geschlossen werden.
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BGH, 01.12.2005 - I ZR 265/03
Ein Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) setzt nicht die Feststellung voraus, dass der Frachtführer Wertsendungen generell sicherer befördert. Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte.
BGB § 254 Abs. 2 Satz 1
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BGH, 12.07.2005 - VI ZR 83/04
a) Das Athener Übereinkommen von 1974 findet auf das Binnenschiffahrtsrecht im Gebiet der ehemaligen DDR keine Anwendung.
b) Zur Auslegung von Art. 10 der Anlage zu § 664 HGB.
Anlage zu § 664 HGB; Art. 10 EinigungVtr Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b, Nr. 4
