Rechtsprechung zu § 435 HGB
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BGH, 04.05.2005 - I ZR 235/02
Haben ein Paketversender (Großkunde) und ein Paketbeförderungsunternehmen die Anwendung des EDI-Verfahrens bei der Abwicklung von Transportaufträgen vereinbart, kann der Versender nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen, daß der Spediteur/ Frachtführer nach Öffnung des verplombten Behältnisses, in dem sich die Pakete befinden, die Richtigkeit der Versandliste unverzüglich überprüft und Beanstandungen dem Versender ebenfalls unverzüglich mitteilt. Unterbleibt eine unverzügliche Beanstandung, kann der Versender dies nach Sinn und Zweck des EDI-Verfahrens als Bestätigung der Versandliste ansehen, die damit die Wirkung einer Empfangsbestätigung erhält.
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BGH, 13.02.2003 - I ZR 128/00
Die stichprobenartige Kontrolle des Ein- und Ausgangs von Transportgut kann im Einzelfall nur dann den gebotenen Sorgfaltsanforderungen genügen, wenn auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet ist, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken. Das setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität vom Spediteur/ Frachtführer nachvollziehbar dargelegt werden.
ADSp a. F. § 7 Buchst. b Nr. 1
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BGH, 28.01.2003 - X ZR 113/02
Wenn unter der Geltung des PostG 1997 ein bei der Deutschen Post AG aufgegebener, für einen ausländischen Empfänger bestimmter Wertbrief in einen anderen dem Weltpostvertrag beigetretenen Staat befördert wird, ist von Gesetzes wegen der Betrag, den die Deutsche Post AG bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung als Entschädigung an den Absender zu zahlen verpflichtet ist, der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen Wert beschränkt.
PostG 1997 § 3; Weltpostvertrag Art. 34 Nr. 4. 1; 37 Abs. 1
