Rechtsprechung zu § 449 HGB
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BGH, 23.01.2003 - I ZR 174/00
Im Hinblick auf die Regelung des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB scheidet eine stillschweigende Einbeziehung der die Haftung des Frachtführers in betragsmäßiger Hinsicht beschränkenden Bestimmung der Nummer 23. 1. 1 ADSp 1998 in einem Frachtvertrag aus.
HGB § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ADSp 1998 Nr. 23. 1. 1
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BGH, 01.12.2005 - I ZR 103/04
Durch einen Verzicht auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen kann von der gesetzlichen Haftungsregelung nur im Wege einer im Einzelnen ausgehandelten Vereinbarung und nicht durch eine vorformulierte Bestimmung in Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Frachtführers abgewichen werden.
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BGH, 14.06.2006 - I ZR 75/03
1. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.
2. Zur Haftung des Beförderers für den Verlust von "nicht bedingungsgerechten" Sendungen im Sinne seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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BGH, 16.11.2006 - I ZR 257/03
Ein Schadensersatzanspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit setzt voraus, dass der Anspruchsteller tatsächlich mit dieser Verbindlichkeit beschwert ist. Solange der Anspruchsteller die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft, hat er kein berechtigtes Interesse daran, von seinem Schuldner bereits Zahlung zu verlangen. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der richtige Weg.
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BGH, 15.02.2007 - I ZR 186/03
Setzt sich der Versender, der positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will, bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg und unterrichtet er ihn hierüber auch nicht, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung auch dann zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen, wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (Fortführung von BGH, Urt. v. 13. 7. 2006 - I ZR 245/ 03, BB 2006, 2324 = TranspR 2006, 448).
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BGH, 28.09.2006 - I ZR 198/03
Die Vorlage einer erst zehn Tage nach der Einlieferung einer Sendung erstellten Rechnung reicht für den Nachweis, dass die Sendung die in der Rechnung angegebenen Waren enthalten hat, nicht aus.
ZPO § 287
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BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03
Hat ein Warenversender positive Kenntnis davon, dass die zur Beförderung aufgegebene Sendung nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Frachtführers sogenanntes Verbotsgut enthält, und klärt er den Frachtführer hierüber vor Vertragsschluss nicht auf, kann dies bei einem Verlust der Sendung im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge auch zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Transportunternehmers führen.
HGB § 425 Abs. 2
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BGH, 30.03.2006 - I ZR 123/03
1. Trotz der Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post, wonach sie keinen Vertrag über die Beförderung von Sendungen mit bestimmtem Inhalt (hier: ungefasste Edelsteine in einem Wert von mehr als 1. 000 DM) schließe, kommt ein Beförderungsvertrag über eine an sich ausgeschlossene Sendung zustande, wenn die fragliche Sendung von Mitarbeitern der Post in Unkenntnis des Inhalts am Schalter entgegengenommen wird.
2. Die Regelung in Abschn. 6 Abs. 2 Satz 4 der AGB der Deutschen Post AG, wonach diese nicht für ausgeschlossene Sendungen gemäß Abschn. 2 Abs. 2 ihrer AGB haftet, stellt keine Leistungsbeschreibung dar und lässt beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 435 HGB auch bei Verbotsgütern die volle Haftung der Deutschen Post AG unberührt.
3. Zur Haftungsabwägung, wenn die Deutsche Post AG beim Verlust einer Sendung ein grobes Verschulden i. S. von § 435 HGB trifft und der Absender hätte wissen müssen, dass die Deutsche Post AG die Sendung bei Angabe ihres Werts mit größerer Sorgfalt behandelt hätte.
BGB §§ 133, 157; HGB § 425 Abs. 2, § 435; AGB Deutsche Post AG (Stand: 1. 3. 2001) Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 7, Abschn. 6 Abs. 2 Satz 4
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BGH, 18.10.2007 - I ZR 138/04
Bei einem multimodalen Transport unter Einschluss einer Seestrecke endet diese spätestens mit dem Beginn der Verladung des Gutes auf das Beförderungsmittel, mit dem der nachfolgende Landtransport durchgeführt werden soll (Ergänzung zu BGHZ 164, 394).
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BGH, 03.05.2007 - I ZR 109/04
Eine Haftung des Transporteurs, die über die vertraglich vereinbarte Wertgrenze hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des Versenders wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens in der Regel zu verneinen.
BGB § 254 Abs. 2
