Rechtsprechung zu § 449 HGB
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BGH, 20.07.2006 - I ZR 9/05
1. Der Grundsatz, dass bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen ist, dass die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem verschlossenen Behältnis enthalten waren, in dem sie zum Versand gebracht worden sind (BGH, Urt. v. 24. 10. 2002 - I ZR 104/ 00, TranspR 2003, 156), gilt auch, wenn ein Versender dem Transportunternehmer ständig eine Vielzahl von Paketen übergibt.
2. Bietet die vom Frachtführer angebotene Versendungsart keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, bereits eine Wertdeklaration führe zu einer besonderen Behandlung des Transportguts, so kann von einem schadensursächlichen Mitverschulden des Versenders auszugehen sein, wenn er nicht selbst weitergehende Maßnahmen ergreift, um das Paket der für wertdeklarierte Sendungen vorgesehenen sorgfältigeren Behandlung zuzuführen.
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BGH, 14.06.2006 - I ZR 136/03
Im Rahmen der Beförderung von Briefen (einschließlich Einschreibebriefen) und briefähnlichen Sendungen sind keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen erforderlich.
HGB § 435
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BGH, 17.06.2004 - I ZR 263/01
Eine vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 vom Spediteur erstellte Beförderungsbedingung, wonach die in den Bedingungen vorgesehenen Haftungsbegrenzungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gelten sollen, ist, wenn sie einem nach dem 1. Juli 1998 geschlossenen Vertrag zugrunde gelegt wird, dahin auszulegen, daß die vorgesehenen Haftungsbegrenzungen erst bei dem verschärften Verschuldensgrad des neu gefaßten § 435 HGB nicht gelten.
HGB § 435
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BGH, 25.03.2004 - I ZR 205/01
a) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit in § 435 HGB erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen.
b) Bei einer Betriebsorganisation des Spediteurs/ Frachtführers, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, ist im Regelfall der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich bei diesen Kontrollen um elementare Vorkehrungen gegen Verlust von Ware handelt.
c) Ein Spediteur/ Frachtführer, der elementare Sorgfaltspflichten vernachlässigt (hier: die Durchführung von ausreichenden Ausgangskontrollen), handelt im allgemeinen in dem Bewußtsein, daß es aufgrund des Mangels dieser Vorkehrungen zu einem Schadenseintritt kommen kann.
HGB § 435
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BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00
a) Die Grundsätze zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs kommen auch nach Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zur Anwendung.
b) Bei einem völlig ungeklärten Schadenshergang ist der Fixkostenspediteur grundsätzlich verpflichtet, detailliert zum Organisationsablauf in seinem Betrieb und zu den von ihm gegen einen Verlust von Transportgut eingerichteten Sicherheitsmaßnahmen vorzutragen. Kommt er dem nicht einmal ansatzweise nach, läßt das im allgemeinen den Schluß darauf zu, daß der eingetretene Schaden durch Leichtfertigkeit i. S. von § 435 HGB und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht wurde.
c) Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrages nach § 425 Abs. 2 HGB kommt auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes Verschulden i. S. von § 435 HGB anzulasten ist.
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BGH, 28.01.2003 - X ZR 113/02
Wenn unter der Geltung des PostG 1997 ein bei der Deutschen Post AG aufgegebener, für einen ausländischen Empfänger bestimmter Wertbrief in einen anderen dem Weltpostvertrag beigetretenen Staat befördert wird, ist von Gesetzes wegen der Betrag, den die Deutsche Post AG bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung als Entschädigung an den Absender zu zahlen verpflichtet ist, der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen Wert beschränkt.
PostG 1997 § 3; Weltpostvertrag Art. 34 Nr. 4. 1; 37 Abs. 1
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BGH, 15.11.2001 - I ZR 284/99
Der Kunde eines Spediteurs (Paketdienstunternehmens) verzichtet aufgrund der Klausel "Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis damit, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird." nicht generell auf die Durchführung der erforderlichen Schnittstellenkontrollen selbst.
AGBG § 5
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BGH, 15.11.2001 - I ZR 264/99
Betrifft der vom Berufungsgericht für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung in den Entscheidungsgründen angeführte und dort nur auf eine Partei bezogene Grund beide Parteien, soweit sie unterlegen sind, in gleicher Weise, so ist der Ausspruch im Tenor, nach dem die Zulassung der Revision uneingeschränkt erfolgt ist, als maßgeblich anzusehen.
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a. F.
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BGH, 15.11.2001 - I ZR 182/99
Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) kommen nicht ohne weiteres zur Anwendung, wenn nicht wegen Verlustes, sondern wegen Beschädigung von Transportgut Schadensersatz verlangt wird.
ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung 1. Januar 1993)
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BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99
Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) finden grundsätzlich auch auf Paketdienstunternehmen Anwendung, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung der Sendungen erwarten.
Ein Paketversender kann in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Das gilt auch dann, wenn dem Spediteur ein grobes Organisationsverschulden zur Last fällt und in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen bestimmt ist, daß Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gelten.
ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung 1. Januar 1993); BGB § 254 Abs. 1
