Rechtsprechung zu § 457 HGB
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BGH, 19.04.2001 - I ZR 340/98

Die Verjährung der Ansprüche aus einem Eisenbahnfrachtvertrag hat in § 94 EVO eine eigenständige Regelung erfahren, in deren Anwendungsbereich § 414 Abs. 1 HGB a. F. verdrängt wird. Auf eine vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 EVO vereinbarte Fristverlängerung findet § 225 Satz 1 BGB Anwendung.

EVO § 94; BGB § 225 Satz 1; HGB a. F. § 414 Abs. 1 Satz 2, § 457

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