Rechtsprechung zu § 54 HGB
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BGH, 18.07.2002 - III ZR 124/01
Zur Auslegung einer notariell beurkundeten Generalvollmacht, in der der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten auch ermächtigt, für ihn sämtliche Erklärungen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die ihm in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der von ihm vertretenen Unternehmungen zustehen.
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BGH, 19.03.2002 - X ZR 157/99
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter Beschränkungen der Handlungsvollmacht gegen sich gelten lassen muß.
HGB § 54 Abs. 3
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BFH, 10.10.2002 - VI R 13/01
Derjenige, der für den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung auftritt, ist in der Regel nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht dazu befugt, einen Antrag auf Lohnsteuer-Pauschalierung zu stellen.
EStG § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 4; FGO § 44 Abs. 1, Abs. 2, § 118 Abs. 2; BGB § 133; AO 1977 § 129; HGB § 54
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BGH, 16.12.1999 - IX ZR 36/98
Zur Haftung aus einer widerrufenen und sodann ergänzten Blankobürgschaft für später aufgenommene Kredite.
Verbürgt ein Handlungsbevollmächtigter, der eine GmbH anstelle eines Geschäftsführers leitet, von ihm aufgenommene Kredite an die Gesellschaft, um ein gewinnversprechendes Geschäft zu fördern und seinen Arbeitsplatz zu sichern, so ist die Bürgschaft nicht allein deswegen sittenwidrig, weil sie den Bürgen bei Vertragsschluß ungewöhnlich stark belastet.
Die formularmäßige Globalbürgschaft eines Handlungsbevollmächtigten, der anstelle eines Geschäftsführers eine GmbH leitet und für diese die verbürgten Kredite aufnimmt, ist grundsätzlich nicht nach §§ 3, 9 AGBG unwirksam.
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BVerwG, 10.01.2008 - 6 P 4.07
Ausschluss der personellen Mitbestimmung; Zentren des UKE; selbstständige Betriebseinheit; Kaufmännischer Leiter eines Zentrums; Generalvollmacht.
1. Die Zentren des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf sind selbstständige Betriebseinheiten im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG.
2. Eine Vollmacht, welche den Kaufmännischen Leiter eines Zentrums des Klinikums zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen in Angelegenheiten des Zentrums bis zu einem Betrag von 500 000 € berechtigt, ist keine Generalvollmacht im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG.
HmbPersVG § 88 Abs. 2 Nr. 5
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BAG, 16.10.2007 - 9 AZR 248/07
Abweichung des Endzeugnisses vom Zwischenzeugnis
Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt.
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BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 88/05
a) § 75 h Abs. 1 HGB ist auch auf einen im Außendienst tätigen Handlungsgehilfen anwendbar, der nicht ausschließlich mit Geschäften außerhalb des Betriebes des Prinzipals betraut ist.
b) Zum wesentlichen Inhalt des von dem Handlungsgehilfen abgeschlossenen Geschäfts gehört alles, was nach Lage des Falles für die Entschließung des Unternehmers, ob er das Geschäft ablehnen oder gegen sich gelten lassen will, bedeutsam ist.
c) Unverzüglich i. S. d. § 75 h Abs. 1 HGB ist eine Ablehnung, wenn sie innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist - im Regelfall zwei Wochen - dem Dritten zugeht.
HGB § 75 h Abs. 1
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BGH, 25.06.2001 - II ZR 38/99
a) Das Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG richtet sich nur gegen Geschäftsführer, nicht gegen Prokuristen oder sonstige verfügungsbefugte Angestellte einer GmbH.
b) Ein Prokurist kann jedoch aus positiver Vertragsverletzung seines Anstellungsvertrages haftbar sein, wenn er eine (unter § 30 GmbHG fallende) Auszahlung an einen Gesellschafter entgegen einer Weisung des Geschäftsführers vornimmt; ebenso, wenn er ohne dessen Weisung "an ihm vorbei" handelt, obwohl er weiß oder sich ihm nach den Umständen aufdrängt, daß er von dem Leistungsempfänger für unlautere Machenschaften unter Umgehung des Geschäftsführers zum (erheblichen) Nachteil der Gesellschaft in Anspruch genommen wird. Er haftet dagegen nicht, wenn er auf Weisung oder mit dem erklärten Einverständnis des Geschäftsführers handelt und die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 StGB, die auch sonst unberührt bleiben, bei ihm nicht vorliegen. Er haftet entsprechend § 43 Abs. 3 Satz 3 beschränkt, wenn er ohne Weisung des Geschäftsführers, aber in Befolgung eines Gesellschafterbeschlusses gehandelt hat.
