Rechtsprechung zu § 6 HGB
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BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 10.04

Industrie- und Handelskammer, gewerbliche Betätigung, Verwaltung eigenen Vermögens, Pflichtzugehörigkeit, Organgesellschaft.

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die dem Grunde nach der Gewerbesteuerpflicht unterliegt und im Kammerbezirk eine Betriebsstätte hat, ist Mitglied der Industrie- und Handelskammer, auch wenn ihr Unternehmensgegenstand ausschließlich in der Verwaltung eigenen Vermögens besteht.

IHKG § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2, 3 und 4; GewStG § 2 Abs. 2, § 9; KStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2

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BVerwG, 27.10.2004 - 6 C 30.03

Insolvenzberatung, Insolvenzverwaltung, Rechtsberatung, Sachbereichserlaubnis, verfassungskonforme Auslegung.

Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG enthält eine abschließende Aufzählung der für die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in Betracht kommenden Sachbereiche; eine Erlaubnis für die Insolvenzberatung ist nicht zulässig. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1, § 3 Nr. 6, § 5 Nr. 1; 1. AVORBerG § 2 Abs. 1

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BGH, 20.01.2004 - XI ZR 69/02

a) Wird auf Auszahlung des aus der Abrechnung einer Forderung mit Gegenforderungen sich ergebenden Saldos oder eines Teils davon geklagt, so sind die zwischen den Parteien umstrittenen Gegenforderungen rechtlich unselbständige Abrechnungsposten und keine selbständigen Streitgegenstände.

b) Gibt das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag in vollem Umfang statt, weist es aber dennoch in Verkennung des Streitgegenstandes die Klage teilweise ab, so ergibt sich daraus eine Beschwer des Klägers, die er mit der Revision beseitigen kann.

ZPO § 546 a. F.

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BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 21/03 R

Strukturanpassungsmaßnahme Ost - Förderungsfähigkeit - Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich - Gewinnerzielungsabsicht - kommunales Energie- und Wasserversorgungsunternehmen

Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrages auf Förderung einer Strukturanpassungsmaßnahme gemäß § 415 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III).

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BFH, 19.11.2003 - I R 33/02

1. Mehrere Motorsportveranstaltungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Vereins sind als ein einheitlicher Betrieb zu beurteilen, wenn sie gleichartig sind und der Verein für sie keine voneinander getrennten Organisationen unterhält.

2. Die Tatsache, dass der Verein durch einige der Veranstaltungen Gewinne und durch andere Veranstaltungen Verluste erzielt, schließt die Beurteilung der Veranstaltungen als einen einheitlichen und ohne Gewinnerzielungsabsicht unterhaltenen Betrieb nicht aus.

KStG § 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1 und 2; EStG § 2 Abs. 2, § 15 Abs. 1 und 2; AO 1977 § 14; KStG a. F. § 47 Abs. 1 und 2

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BGH, 06.05.2003 - XI ZR 226/02

Steht dem Kreditnehmer - wie etwa bei einer Umschuldung - gegen den Kreditgeber ein Anspruch auf eine vorzeitige Ablösung eines Darlehens mit fester Laufzeit nicht zu, so unterliegt eine Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind - grundsätzlich rechtswirksam.

BGB §§ 138, 242, 607

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BGH, 29.03.2001 - IX ZR 20/00

a) Eine formularmäßige weite Zweckerklärung ist auch dann regelmäßig unwirksam, wenn der Bürge eine juristische Person ist.

b) Zur Haftung des Bürgen für zukünftige Forderungen gegen den Hauptschuldner trotz Unwirksamkeit der formularmäßigen weiten Zweckerklärung.

BGB § 765, AGBG § 9 Bl, CG

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BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 15.99

Kammerrecht; Kammerbeiträge

Beitragsstaffel; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Grundbeitrag; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag; Leistungskraft; Minderkaufmann; Umlage; Typisierung; Vollkaufmann


Die Industrie- und Handelskammern waren nach § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG 1992 nicht daran gehindert, den Grundbeitrag für Kammerzugehörige, deren Gewerbeertrag/ Gewinn einen bestimmten Betrag (hier: 48 000 DM) nicht übersteigt und deren Gewerbebetrieb einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb nicht erfordert, niedriger festzusetzen als für Vollkaufleute mit gleichem Gewerbeertrag/ Gewinn.

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920) i. d. F. des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2133) IHKG 1992 § 3

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BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97

a) Der Kostenerstattungsanspruch eines kommunalen Wohnungsunternehmens aus seiner (früheren) Tätigkeit als staatlicher Verwalter umfaßt auch pauschalierte Verwaltungskosten nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 26 der Zweiten Berechnungsverordnung. Der Erstattungsanspruch unterliegt der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BGB.

b) Der Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters wird erst nach Ende der staatlichen Verwaltung fällig (Bestandskraft des Aufhebungsbescheids oder Ablauf des 31. Dezember 1992).

c) Der Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters setzt eine echte Treuhänderstellung voraus. Diese war erst seit dem 1. Juli 1990 vorhanden.

BGB §§ 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7, 670; VermG §§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3, 11 Abs. 1, 11 a, 15 Abs. 1; II. BV § 26

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