Rechtsprechung zu § 63 HGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
13
BAG, 13.07.2005 - 5 AZR 389/04
Entgeltfortzahlung - Fortsetzungserkrankung
Der Arbeitnehmer hat die anspruchsbegründenden Tatsachen eines Entgeltfortzahlungsanspruchs darzulegen und ggf. zu beweisen. I st er innerhalb der Zeiträume des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss er darlegen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Wird dies vom Arbeitgeber bestritten, obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegung der Tatsachen, die den Schluss erlauben, es habe keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen. Der Arbeitnehmer hat dabei den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer Fortsetzungserkrankung hat der Arbeitgeber zu tragen (teilweise Aufgabe von Senat 4. Dezember 1985 - 5 AZR 656/ 84 - AP HGB § 63 Nr. 42 = EzA HGB § 63 Nr. 40).
von
13
BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 754/97
1. Die unrichtige Beantwortung der Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft kann die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB rechtfertigen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 923/ 94 - BAGE 81, 120 = AP Nr. 40 zu § 123 BGB).
2. Ficht der Arbeitgeber im Anschluß an eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verweigert die Entgeltfortzahlung, besteht kein Grund, von der Regelfolge rückwirkender Anfechtung (§ 142 BGB) abzuweichen; die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 18. April 1968 - 2 AZR 145/ 67 - AP Nr. 32 zu § 63 HGB, vom 16. September 1982 - 2 AZR 228/ 80 - BAGE 41, 54 und vom 20. Februar 1986 - 2 AZR 244/ 85 - BAGE 51, 167 = AP Nr. 24 und 31 zu § 123 BGB) wird aufgegeben.
von
13
BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 742/00
Annahmeverzug - Umfang der Arbeitszeit - betriebliche Übung - Maßregelungsverbot - Gleichbehandlung
Nimmt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer allein deshalb von der Zuweisung von Überstunden aus, weil der Arbeitnehmer nicht bereit ist, auf tarifliche Vergütungsansprüche zu verzichten, so stellt dies eine Maßregelung im Sinne des § 612a BGB dar.
von
13
BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 248/00
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Wartezeit
1. Die Reichweite einer tariflichen Regelung muß durch Auslegung ermittelt werden. Heißt es im Tarifvertrag nur, "die Beschäftigten haben in Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen, nicht jedoch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus", liegt ein Grundsatz vor, der der Konkretisierung und Ergänzung bedarf.
2. Zu den ergänzend heranzuziehenden Gesetzesnormen gehört in diesem Falle regelmäßig auch die vierwöchige Wartezeitregelung des § 3 Abs. 3 EFZG (Juris: EntgFG). 1
von
13
BAG, 24.10.2000 - 9 AZR 634/99
Urlaubsentgelt; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind keine Überstunden iSv § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG.
von
13
BAG, 29.06.2000 - 6 AZR 50/99
Rückforderung von Krankenbezügen
1. Die Regelung des § 37 Abs. 2 Unterabs 5 Buchst b BAT in der Fassung des 67. Änderungstarifvertrags, nach der Krankenbezüge nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt werden, von dem an der Angestellte Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat, betrifft bei rückwirkender Rentenbewilligung nicht nur die Krankenbezüge, die für die letzte Arbeitsunfähigkeit vor dem Zugang des Rentenbescheids gewährt wurden, sondern sämtliche Krankenbezüge, die der Angestellte für die Zeit ab dem im Rentenbescheid festgestellten Rentenbeginn erhalten hat. Es ist somit unerheblich, ob der Angestellte nach Antragstellung, aber vor Zugang des Rentenbescheids vorübergehend nochmals arbeitsfähig war (entgegen Schrifttum).
2. Soweit die tarifliche Regelung den unabdingbaren gesetzlichen Anspruch des Angestellten auf Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall betrifft (§ 616 Abs. 2 BGB aF), ist sie unwirksam.
von
13
BAG, 26.09.2007 - 5 AZR 857/06
Status von Ein-Euro-Jobbern
Tatbestand: Die Parteien streiten über den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses und Entgeltansprüche.
von
13
BSG, 07.12.2004 - B 1 KR 10/03 R
Krankenversicherung - Krankengeld - dieselbe Krankheit iS von § 48 Abs. 1 S 1 und Abs. 2 SGB V - Rüge - Verletzung des Rechts der freien richterlichen Beweiswürdigung
Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 5. Februar 1998 bis 30. April 1998.
von
13
BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R
Anspruch auf Mutterschaftsgeld - unbezahlter Urlaub - Beginn der Schutzfrist - Beschäftigungsverbot - Pflichtmitgliedschaft - Wiederaufnahme der Arbeit - Entgeltausfall - Entgeltersatz - Erwerbshindernis - Fortbestand der Mitgliedschaft
Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Mutterschaftsgeld sowie die Feststellung der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
von
13
BAG, 26.09.2001 - 5 AZR 539/00
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Unentgeltliche Nacharbeit; Kürzung des Arbeitszeitkontos
Eine Tarifregelung, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, für jeden Tag der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall den Arbeitnehmer 1, 5 Stunden nacharbeiten zu lassen bzw, sofern ein Arbeitszeitkonto vorhanden ist, von diesem Zeitkonto 1, 5 Stunden in Abzug zu bringen, weicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer von § 4 Abs. 1 EFZG (Juris: EntgFG) ab und ist deshalb nach § 12 EFZG, § 134 BGB unwirksam.
