Rechtsprechung zu § 63 HGB
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BAG, 16.12.1998 - 5 AZR 462/98
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %
Ziff. 127, 208, 209 des Rahmentarifvertrags für die Arbeitnehmer der Steine- und Erden-Industrie vom 10. Februar 1989 stellen eine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall dar und begründen einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.
EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 n. F.; RTV für die Steine- und Erden-Industrie vom 10. Februar 1989 Ziff. 126, 127, 208, 209
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BAG, 16.12.1998 - 5 AZR 365/98
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %
Nach § 12 I des Rahmentarifvertrags für die Beschäftigten der Steine- und Erdenindustrie in Baden-Württemberg vom 3. Juni 1991 haben die Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltzahlung in Höhe von 100 %.
EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 n. F.; RTV für die Beschäftigten der Steine- und Erdenindustrie in Baden-Württemberg vom 3. Juni 1991 § 12 I; ZPO § 293
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BAG, 25.11.1998 - 5 AZR 305/98
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %
Nach § 9 Ziff. III 2. des Rahmentarifvertrages für alle Arbeiter/ Angestellten einschließlich der Auszubildenden in den Florist-Fachbetrieben, Blumen- und Kranzbindereien und dem gesamten Blumeneinzelhandel im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg einschließlich Berlin-Ost, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen vom 23. Februar 1994 haben Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 %.
EFZG § 4 Abs. 1 Satz 1 n. F.; Rahmentarifvertrag für alle Arbeiter/ Angestellten einschließlich der Auszubildenden in den Florist-Fachbetrieben, Blumen- und Kranzbindereien und dem gesamten Blumeneinzelhandel im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg einschließlich Berlin-Ost, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen vom 23. Februar 1994 § 9 Ziff. I bis III
