Rechtsprechung zu § 65 HGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
7
BAG, 20.02.2008 - 10 AZR 125/07
Anspruch auf Überhangprovision
1. Es bleibt unentschieden, ob daran festzuhalten ist, dass der Anspruch eines Handlungsgehilfen nach den §§ 65, 87 Abs. 1 Satz 1 HGB auf bereits erarbeitete, aber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällige Provision (Überhangprovision) von den Arbeitsvertragsparteien abbedungen werden kann, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt (vgl. BAG 20. August 1996 - 9 AZR 471/ 95 - BAGE 84, 17, 22).
2. Vermindert eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel die Überhangprovision ohne Ausgleich pauschal auf die Hälfte der vereinbarten Provision, benachteiligt dies den Arbeitnehmer unangemessen. Die Klausel ist unwirksam.
von
7
BAG, 20.08.1996 - 9 AZR 471/95
Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, nach der ein angestellter Außendienstmitarbeiter neben seinem Fixum Provisionen nach Erreichen einer Jahressollvorgabe erhält, kann bei Fehlen einer Regelung für den Fall unterjähriger Beschäftigung durch Vertragsauslegung zu ergänzen sein. Da Arbeitsvertragsparteien regelmäßig keine rechtswidrigen oder nichtigen Arbeitsvertragsbedingungen verabreden wollen, ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, wenn die Vereinbarung der Parteien ohne die Ergänzung gegen § 622 Abs. 6 BGB verstößt. Davon ist auszugehen, wenn der Angestellte bei Ausübung des gesetzlichen Kündigungsrechts zum Ende des ersten Halbjahres wegen der Höhe der Jahressollvorgabe keinerlei Provisionsansprüche erwirbt.
HGB § 59, § 64 Abs. 2, § 65, § 87 Abs. 1, Abs. 3, § 87c; BGB § 133, § 157, § 622 Abs. 6
von
7
BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 266/99
Urlaubsentgelt - Vermittlungsprovision - Bezirksprovision
1. Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Verdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Für die Berechnung des Verdienstes sind alle Provisionsleistungen zu berücksichtigen, die ein Handlungsgehilfe für die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften vertragsgemäß erhält (Bestätigung BAG 19. September 1985 - 6 AZR 460/ 83 - BAGE 49, 370 - AP BUrlG § 13 Nr. 21 = EzA BUrlG § 13 Nr. 24). Ist vereinbart, daß der Arbeitgeber auf die erwarteten Provisionen monatlich Vorschüsse leistet und später abrechnet, sind entsprechend der Vereinbarung die in den letzten drei vollen Kalendermonaten vor Urlaubsbeginn nach § 87a Abs. 1 Satz 1 HGB fällig gewordenen Provisionsansprüche zugrunde zu legen.
2. Im Bezugszeitraum des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG fällige Ansprüche auf Bezirksprovision iSv § 87 Abs. 2 HGB sind für die Durchschnittsberechnung nicht zu berücksichtigen.
von
7
BAG, 07.08.2002 - 10 AZR 282/01
Provision - Anspruch auf Überlassung von Kundenadressen
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Kundenadressen zur Verfügung zu stellen, über einen Auskunftsanspruch über durch Dritte vermittelte Abonnementsverträge und über die Feststellung, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger die auf Grund der ...
von
7
BAG, 04.07.2001 - 2 AZR 469/00
Kündigungsfrist und Kündigungstermin
Die einzelvertragliche Vereinbarung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin ist mangels anderer Anhaltspunkte regelmäßig als Einheit zu betrachten. Für den Günstigkeitsvergleich zwischen vertraglicher und gesetzlicher Regelung ist daher ein Gesamtvergleich vorzunehmen.
von
7
BAG, 17.05.2001 - 2 AZR 460/00
Auslegung einer Kündigungserklärung
Tatbestand: Der Kläger war bei der Beklagten, die Batterien an Großhändler vertreibt, seit 2. Januar 1997 als Vertriebsleiter gegen ein monatliches Festgehalt in Höhe von 12. 300, 00 DM brutto beschäftigt.
von
7
BAG, 21.11.2000 - 9 AZR 665/99
Allgemeiner Auskunftsanspruch
1. Ein Arbeitgeber hat dem vertraglich am Umsatz beteiligten Arbeitnehmer Auskunft über die Verteilung der in dem Auftragsgebiet des Arbeitnehmers eingegangenen Aufträge zu erteilen, wenn die durch Tatsachen gestützte Besorgnis gerechtfertigt ist, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Zuteilung der Aufträge benachteiligt hat.
2. Hat bei einer Stufenklage das erstinstanzliche Gericht die Klage insgesamt abgewiesen und verurteilt das Berufungsgericht entsprechend der ersten Stufe zur Auskunftserteilung, so ist es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, die Rechtssache in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen (Anschluß an BGH 22. Mai 1981 - I ZR 34/ 79 - NJW 1982, 235; BAG 26. Februar 1969 - 4 AZR 267/ 68 - AP HGB § 87c Nr. 3).
