Rechtsprechung zu § 75d HGB
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BAG, 07.08.2002 - 10 AZR 586/01

Mandantenübernahmeklausel

Die arbeitsvertragliche Verpflichtung einer Steuerassistentin, im Falle des Ausscheidens für fünf Jahre 20 % des Jahresumsatzes mit solchen Mandanten an ihren ehemaligen Arbeitgeber als Entschädigung abzuführen, die sie von diesem übernommen hat, stellt als verdeckte Mandantenschutzklausel eine Umgehung i. S. v. § 75 d Satz 2 HGB dar. Der ehemalige Arbeitgeber kann deshalb aus einer solchen Vereinbarung keine Ansprüche herleiten.

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BGH, 07.07.2008 - II ZR 81/07

Aus der in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag getroffenen Vereinbarung eines (nachvertraglichen) Wettbewerbsverbots ohne Karenzentschädigung kann - unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Vereinbarung - jedenfalls ein Anspruch auf Karenzentschädigung nicht abgeleitet werden.

GmbHG § 35; HGB §§ 74 ff.

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BAG, 28.06.2006 - 10 AZR 407/05

Wettbewerbsverbot bei Ausscheiden während der Probezeit

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Karenzentschädigung für die Dauer von zwölf Monaten nach der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in rechnerisch unstreitiger Höhe von 15. 048, 28 Euro.

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BAG, 07.09.2004 - 9 AZR 612/03

Auslegung - Ausgleichsklausel - Wettbewerbsverbot

Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

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BGH, 10.04.2003 - III ZR 196/02

Die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregelungen der §§ 74 ff HGB sind wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) anzuwenden.

HGB § 74

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BAG, 31.07.2002 - 10 AZR 558/01

Karenzentschädigung - Ausgleichsklausel in außergerichtlichem Vergleich

Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

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BAG, 18.01.2000 - 9 AZR 929/98

Wettbewerbsverbot ohne Karenzschädigung

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Karenzentschädigung.

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BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

1. Art. 12 Abs. 1 GG kann gebieten, daß der Gesetzgeber im Zivilrecht Vorkehrungen zum Schutz der Berufsfreiheit gegen vertragliche Beschränkungen schafft, namentlich wenn es an einem annähernden Kräftegleichgewicht der Beteiligten fehlt.

2. Der generelle Ausschluß einer Karenzentschädigung bei Wettbewerbsverboten für Handelsvertreter in den Fällen des § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB war jedenfalls bis zur Novellierung des Handelsvertreterrechts durch Gesetz vom 23. Oktober 1989 mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.

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