Rechtsprechung zu § 75h HGB
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BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 88/05
a) § 75 h Abs. 1 HGB ist auch auf einen im Außendienst tätigen Handlungsgehilfen anwendbar, der nicht ausschließlich mit Geschäften außerhalb des Betriebes des Prinzipals betraut ist.
b) Zum wesentlichen Inhalt des von dem Handlungsgehilfen abgeschlossenen Geschäfts gehört alles, was nach Lage des Falles für die Entschließung des Unternehmers, ob er das Geschäft ablehnen oder gegen sich gelten lassen will, bedeutsam ist.
c) Unverzüglich i. S. d. § 75 h Abs. 1 HGB ist eine Ablehnung, wenn sie innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist - im Regelfall zwei Wochen - dem Dritten zugeht.
HGB § 75 h Abs. 1
