Rechtsprechung zu § 87a HGB
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BAG, 03.05.2006 - 10 AZR 310/05
Erfolgsbeteiligung nach einem Carried-Interest-Plan
Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2002 iHv. 2, 1 Millionen Euro nach einem Carried-Interest-Plan. Hilfsweise verlangt der Kläger von der Beklagten erstmals im Revisionsverfahren die Erteilung von Auskünften.
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BGH, 20.01.2005 - III ZR 251/04
a) Vermittelt der Versicherungsmakler dem Kunden eine Lebensversicherung mit Nettopolice, so entfällt seine vereinbarungsgemäß vom Kunden - in Raten - zu zahlende Abschlußprovision nicht dadurch, daß dieser die Versicherung vorzeitig kündigt.
b) Ein formularmäßiger Ausschluß aller Beratungspflichten des Versicherungsmaklers, auch für den vermittelten Vertrag, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deswegen jedenfalls in bezug auf diesen Vertrag gemäß § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam.
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BAG, 21.11.2000 - 9 AZR 665/99
Allgemeiner Auskunftsanspruch
1. Ein Arbeitgeber hat dem vertraglich am Umsatz beteiligten Arbeitnehmer Auskunft über die Verteilung der in dem Auftragsgebiet des Arbeitnehmers eingegangenen Aufträge zu erteilen, wenn die durch Tatsachen gestützte Besorgnis gerechtfertigt ist, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei der Zuteilung der Aufträge benachteiligt hat.
2. Hat bei einer Stufenklage das erstinstanzliche Gericht die Klage insgesamt abgewiesen und verurteilt das Berufungsgericht entsprechend der ersten Stufe zur Auskunftserteilung, so ist es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, die Rechtssache in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen (Anschluß an BGH 22. Mai 1981 - I ZR 34/ 79 - NJW 1982, 235; BAG 26. Februar 1969 - 4 AZR 267/ 68 - AP HGB § 87c Nr. 3).
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BAG, 20.08.1996 - 9 AZR 471/95
Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, nach der ein angestellter Außendienstmitarbeiter neben seinem Fixum Provisionen nach Erreichen einer Jahressollvorgabe erhält, kann bei Fehlen einer Regelung für den Fall unterjähriger Beschäftigung durch Vertragsauslegung zu ergänzen sein. Da Arbeitsvertragsparteien regelmäßig keine rechtswidrigen oder nichtigen Arbeitsvertragsbedingungen verabreden wollen, ist eine ergänzende Vertragsauslegung geboten, wenn die Vereinbarung der Parteien ohne die Ergänzung gegen § 622 Abs. 6 BGB verstößt. Davon ist auszugehen, wenn der Angestellte bei Ausübung des gesetzlichen Kündigungsrechts zum Ende des ersten Halbjahres wegen der Höhe der Jahressollvorgabe keinerlei Provisionsansprüche erwirbt.
HGB § 59, § 64 Abs. 2, § 65, § 87 Abs. 1, Abs. 3, § 87c; BGB § 133, § 157, § 622 Abs. 6
