Rechtsprechung zu § 89b HGB
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BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 117/03

a) Zur Frage der nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 HGB auszugleichenden Provisionsverluste eines Versicherungsvertreters.

b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast für die "werbende" und die "verwaltende" Tätigkeit eines Tankstellenhalters ist auf einen Versicherungsvertretervertrag, der jeweils gesonderte Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen, für deren Erweiterung und für die Bestandspflege vorsieht und diese Provisionen jeweils den entsprechenden Aufgaben des Vertreters zuordnet, nicht übertragbar.

HGB § 89 b

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BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 350/04

Der Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers analog § 89b HGB ist nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil der Händler nach Beendigung des Vertragsverhältnisses seine Kundenkartei einem Dritten überlässt, nachdem er zuvor in Erfüllung einer entsprechenden Vertragspflicht dem Hersteller die Daten der von ihm neu geworbenen Kunden bekannt gegeben hat. Die Weitergabe der Kundenkartei kann sich jedoch auf die Höhe des Anspruchs auswirken, soweit die Vorteile des Herstellers (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) oder die Nachteile des Vertragshändlers (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) infolge der Nutzung der Kundendaten durch den Dritten voraussichtlich geringer ausfallen werden.

HGB § 89b

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BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 194/06

a) Der Tankstellenhalter, der einen Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB beansprucht, darf sich zur Darlegung und zum Beweis des auf Geschäfte mit Stammkunden entfallenden Anteils des Umsatzes und der Provisionseinnahmen (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) auf geeignete repräsentative Umfragen stützen, soweit er keine zumutbare Möglichkeit hat, die Zahlungsvorgänge an der Tankstelle auszuwerten und den Stammkundenanteil auf dieser Grundlage zu schätzen. Das Mineralölunternehmen darf einer solchen Schätzung jedoch eine auf einer Auswertung der Zahlungsvorgänge beruhende Schätzung des Stammkundenanteils entgegenhalten (Fortführung der Senatsurteile vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 158/ 01, WM 2003, 499, unter II 1 b aa und VIII ZR 58/ 00, WM 2003, 491, unter B I 1 b aa und vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/ 96, WM 1998, 31, unter B I 1 c und VIII ZR 92/ 96, WM 1998, 25, unter B I 2 c aa).

b) Als Stammkunden (Mehrfachkunden) eines Tankstellenhalters können im Allgemeinen die Kunden angesehen werden, die mindestens vier Mal im Jahr - also durchschnittlich wenigstens ein Mal pro Quartal - bei ihm getankt haben.

c) Werden die Verkaufsbemühungen des Tankstellenhalters in nicht unerheblichem Maße durch eine von dem niedrigen Preis des Kraftstoffs ausgehende "Sogwirkung" gefördert, kann aus Billigkeitsgründen (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB) eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs gerechtfertigt sein.

HGB § 89b Abs. 1 Satz 1

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BGH, 28.02.2007 - VIII ZR 30/06

Lehnt der Handelsvertreter oder Vertragshändler bei einer Änderungskündigung das Angebot des Unternehmers zur Fortsetzung des Vertrages zu geänderten Bedingungen ab, so steht dies einer Kündigung des Handelsvertreters oder Vertragshändlers im Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht gleich. Auf die Gründe, die den Unternehmer zur Änderungskündigung veranlasst haben, kommt es hierfür ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die angebotene Vertragsänderung für den Handelsvertreter oder Vertragshändler zumutbar war; diese Gesichtspunkte können nur im Rahmen der allgemeinen Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Berücksichtigung finden.

HGB § 89 b

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BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 211/01

a) Die in formularmäßigen Versorgungsrichtlinien, denen ein Versicherungsvertreter beigetreten ist, enthaltene Klausel: "… Versorgungs- und Ausgleichsanspruch … In Höhe des nach den Richttafeln Dr. Heubeck, Dr. Fischer, Rechnungszins 5, 5 %, berechneten Barwertes der von der C. insgesamt zu gewährenden Versorgungsleistungen entsteht nach dem Grundsatz der Billigkeit kein Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB gegenüber der C. VERSICHERUNG AG". hält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht stand.

b) Zur Anrechnung einer vom Versicherungsunternehmen finanzierten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB.

AGBG § 9; HGB § 89 b

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BGH, 16.02.2000 - VIII ZR 134/99

Der Begriff des wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB stimmt inhaltlich mit dem Begriff des wichtigen Grundes im Sinne des § 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB überein (Bestätigung von BGH, Urt. v. 21. November 1960 VII ZR 235/ 59, VersR 1961, 52; Urt. v. 11. Juli 1975 I ZR 142/ 74, WM 1975, 1111; Urt. v. 21. März 1985 I ZR 177/ 82, WM 1985, 982; Urt. v. 25. November 1998 VIII ZR 221/ 97, WM 1999, 391).

HGB § 89 a, 89 b

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BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 146/01

Die in einem formularmäßigen Versicherungsvertretervertrag enthaltenen Klauseln: "Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß in Höhe des Kapitalwerts einer auf der Grundlage dieses Versicherungsvertreterverhältnisses von den Gesellschaften finanzierten Versorgung aus Billigkeitsgründen kein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB entsteht. Diese Regelung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Angerechnet werden sowohl eine Alters-, BU- sowie Hinterbliebenenversorgung des Vertreters und seiner Hinterbliebenen in der Form einer zu beanspruchenden Rente als auch eine unverfallbare Rentenanwartschaft. … Da dem Vertreter eine Teilnahme an Versorgungseinrichtungen der Gesellschaften gerade in Erwartung einer Anrechnung der Versorgungsleistungen auf einen Ausgleichsanspruch ermöglicht wird, sind sich die Parteien darüber einig, daß eine Anrechnung aus Billigkeitsgründen auch dann erfolgen soll, wenn zwischen Beendigung des Vertragsverhältnisses und tatsächlichem Einsetzen der Versorgungszahlungen gegebenenfalls ein langer Zeitraum liegt." halten der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG, jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 n. F. Bd, AGBG § 9 Bd, HGB § 89 b

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BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 58/00

a) Zur Schätzung des Stammkundenumsatzanteils im Rahmen der Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters (im Anschluß an BGH, Urteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/ 96 und VIII ZR 92/ 96, NJW 1998, 66 bzw. 71).

b) Im Tankstellengeschäft zählt auch das Inkasso zur "werbenden" Tätigkeit des Tankstellenhalters (Ergänzung zu BGH, Urteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 150/ 96 und VIII ZR 92/ 96, jeweils aaO).

c) Eine Vereinbarung in dem zwischen einem Mineralölunternehmen und einem Tankstellenhalter geschlossenen Handelsvertretervertrag, nach der 50 % der Gesamtvergütung des Tankstellenhalters für "verwaltende" Tätigkeiten gezahlt werden, ist wegen Verstoßes gegen § 89 b Abs. 4 HGB unwirksam.

§ 89 b HGB

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BGH, 01.10.2008 - VIII ZR 13/05

Bei der für den Ausgleichsanspruch eines Vertragshändlers analog § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB erforderlichen Feststellung der infolge der Vertragsbeendigung entstehenden Entgeltverluste sind die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses und eine gleich bleibende Tätigkeit des Vertragshändlers zu fingieren. Eine Änderung des Vertriebssystems durch den Unternehmer kann die zu erwartenden Einkünfte des Vertragshändlers verringern. Das setzt allerdings voraus, dass der Unternehmer zu der Änderung auch gegenüber dem ausgeschiedenen Vertragshändler berechtigt gewesen wäre. Daran fehlt es mangels entsprechender vertraglicher Regelungen, wenn der Vertragshändler nach dem Inhalt des beendeten Vertrages sowohl Händler als auch - zu höheren Margen - Endkunden beliefern durfte und der Unternehmer ein qualitativ-selektives Vertriebssystem einführt, das den Vertragshändlern zukünftig nur noch gestattet, an autorisierte Händler zu liefern.

HGB § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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BGH, 14.06.2006 - VIII ZR 261/04

a) Bestimmt eine Provisionsvereinbarung eines Versicherungsvertretervertrages, die generell zwischen Abschlussprovisionen, Verlängerungsprovisionen und "Verwaltungsprovisionen ab dem 2. Versicherungsjahr" unterscheidet, dass der Vertreter für bestimmte Versicherungsarten keine Abschluss- oder Verlängerungsprovisionen, sondern die "Verwaltungsprovisionen ab dem 2. Versicherungsjahr" bereits vom ersten Versicherungsjahr an erhält, so folgt daraus zwingend, dass in diesen "Verwaltungsprovisionen" auch ein Entgelt für die Vermittlung der betreffenden Verträge enthalten ist.

b) Eine vollständige Abbedingung des Anspruchs des Versicherungsvertreters auf Vermittlungsprovision und deren vollständige Ersetzung durch eine (echte) Verwaltungsprovision ist mit § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB nicht vereinbar (im Anschluss an Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 58/ 00, WM 2003, 491 = VersR 2003, 242).

HGB § 89b

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