Rechtsprechung zu § 90a HGB
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BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

1. Art. 12 Abs. 1 GG kann gebieten, daß der Gesetzgeber im Zivilrecht Vorkehrungen zum Schutz der Berufsfreiheit gegen vertragliche Beschränkungen schafft, namentlich wenn es an einem annähernden Kräftegleichgewicht der Beteiligten fehlt.

2. Der generelle Ausschluß einer Karenzentschädigung bei Wettbewerbsverboten für Handelsvertreter in den Fällen des § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB war jedenfalls bis zur Novellierung des Handelsvertreterrechts durch Gesetz vom 23. Oktober 1989 mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.

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BGH, 12.02.2003 - VIII ZR 284/01

Zur Unwirksamkeit einer vertraglichen Regelung, durch die die Verjährungsfrist des § 88 HGB einseitig zu Lasten des Handelsvertreters abgekürzt wird, und der sich hieraus ergebenden Rechtsfolge.

HGB § 88

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BSG, 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R

Vertragärztliche Versorgung - Zulassungsbewerber - Beschäftigungsverhältnis - Wochenarbeitszeit - Beurteilung der Verfügbarkeit im üblichen Umfang - unterschiedliche Behandlung gegenüber ermächtigten Krankenhausärzten - Verfassungsmäßigkeit

Die sich aus § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV ergebende Beschränkung, dass die in abhängiger Beschäftigung ausgeübte Tätigkeit eines Zulassungsbewerbers nicht mehr als 13 Stunden wöchentlich betragen darf, gilt auch für Ärzte, die für eine ausschließlich psychotherapeutische Tätigkeit bei Kindern und Jugendlichen zugelassen werden wollen (Bestätigung und Fortführung von BSG vom 30. 1. 2002 - B 6 KA 20/ 01 R = BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3).

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BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R

Zulassung - vertragspsychotherapeutische bzw vertragsärztliche Versorgung - Nebenbeschäftigung - Zur-Verfügung-Stehen - wöchentliche Arbeitszeit - Anforderung - Beurteilung - persönliche Eignung - Anfechtungsklage - Nebenbestimmung - Zulassungsbescheid - Bedarfsplanungsrecht - Interessen- und Pflichtenkollision - Berufsfreiheit

1. Ein in einem Beschäftigungsverhältnis stehender Bewerber um die Zulassung als Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut steht iS von § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV für die Versorgung der Versicherten nur dann in erforderlichem Umfang zur Verfügung, wenn die Arbeitszeit im Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als 13 Stunden wöchentlich beträgt.

2. Psychologische Psychotherapeuten unterliegen bei der Beurteilung ihrer persönlichen Eignung für die Leistungserbringung im System der gesetzlichen Krankenversicherung den gleichen Anforderungen, wie sie für Vertragsärzte gelten.

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BGH, 20.12.2000 - VIII ZR 36/00

Tatbestand: Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma D. GmbH nimmt die Beklagte auf Zahlung eines restlichen Kaufpreises in Anspruch, den die Schuldnerin und frühere Klägerin (im folgenden: Schuldnerin) aus abgetretenem Recht geltend gemacht hat. Dem liegt folgender Sachverhalt ...

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BAG, 18.01.2000 - 9 AZR 929/98

Wettbewerbsverbot ohne Karenzschädigung

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Karenzentschädigung.

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