Rechtsprechung zu § 92 HGB
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BFH, 06.09.2007 - V R 50/05
Zur Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler i. S. von § 4 Nr. 11 UStG gehört es, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen. Die Begriffe des Versicherungsvertreters und Versicherungsmaklers i. S. des § 4 Nr. 11 UStG sind richtlinienkonform nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/ 388/ EWG und nicht handelsrechtlich nach den Begriffen des Versicherungsvertreters und Handelsmaklers i. S. von § 92 und § 93 HGB auszulegen (Änderung der Rechtsprechung).
UStG 1993 § 4 Nr. 11; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 13 Teil B Buchst. a
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BGH, 21.03.2001 - VIII ZR 149/99
a) In den einem Handelsvertreter (hier: Versicherungsvertreter) zu erteilenden Buchauszug sind alle Angaben über die vermittelten Geschäfte und ihre Ausführung aufzunehmen, die nach der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer getroffenen Provisionsvereinbarung für die Provision von Bedeutung sind.
b) Die Angaben sind aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen über die vermittelten Geschäfte zusammenzustellen.
c) Der Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu erteilen. Anspruch auf eine bestimmte (hier: tabellarische) Darstellungsweise besteht nicht.
HGB § 87 c
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BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 271/99
Arbeitnehmerstatus eines Versicherungsvertreters
1. Wird mit dem Kündigungsschutzantrag gem. § 4 KSchG das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung geltend gemacht, ist die Klage als unbegründet abzuweisen, wenn zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
2. Schließen sich mehrere selbständige Versicherungsvertreter zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Agentur zusammen, begründet die in dem Gesellschaftsvertrag vereinbarte wechselseitige Verpflichtung der Partner zur Einbringung ihrer vollen Arbeitskraft regelmäßig keine entsprechende Verpflichtung im Verhältnis zu dem Versicherungsunternehmen, mit dem alle Partner individuelle Agenturverträge geschlossen haben.
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BGH, 20.09.2006 - VIII ZR 100/05
a) Eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, ist wegen Verstoßes gegen § 87c HGB unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Februar 1964 - VII ZR 147/ 62, LM Nr. 4a zu § 87c HGB).
b) Der Unternehmer genügt seiner Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs nicht bereits dadurch, dass er dem Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit den Zugriff auf ein elektronisches Agenturinformationssystem ermöglicht, das jeweils nur den aktuellen Stand der provisionsrelevanten Daten wiedergibt und aus dem sich ein Gesamtüberblick über den Zeitraum, auf den sich der Buchauszug zu erstrecken hat, allenfalls dadurch gewinnen ließe, dass der Handelsvertreter die nur vorübergehend zugänglichen Daten "fixiert" und sammelt.
HGB § 87c
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BGH, 20.01.2005 - III ZR 251/04
a) Vermittelt der Versicherungsmakler dem Kunden eine Lebensversicherung mit Nettopolice, so entfällt seine vereinbarungsgemäß vom Kunden - in Raten - zu zahlende Abschlußprovision nicht dadurch, daß dieser die Versicherung vorzeitig kündigt.
b) Ein formularmäßiger Ausschluß aller Beratungspflichten des Versicherungsmaklers, auch für den vermittelten Vertrag, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deswegen jedenfalls in bezug auf diesen Vertrag gemäß § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam.
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BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 211/01
a) Die in formularmäßigen Versorgungsrichtlinien, denen ein Versicherungsvertreter beigetreten ist, enthaltene Klausel: "… Versorgungs- und Ausgleichsanspruch … In Höhe des nach den Richttafeln Dr. Heubeck, Dr. Fischer, Rechnungszins 5, 5 %, berechneten Barwertes der von der C. insgesamt zu gewährenden Versorgungsleistungen entsteht nach dem Grundsatz der Billigkeit kein Ausgleichsanspruch gem. § 89 b HGB gegenüber der C. VERSICHERUNG AG". hält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht stand.
b) Zur Anrechnung einer vom Versicherungsunternehmen finanzierten Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB.
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BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 443/91
Rechtsmittel gegen inkorrekte Rechtswegentscheidung
1. Entscheidet das Arbeitsgericht entgegen § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG, jeweils in der Fassung des 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2309) trotz Rüge einer Partei über die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht vorab durch Beschluß, sondern in den Gründen des der Klage stattgebenden Urteils, so kann die beklagte Partei hiergegen wahlweise sofortige Beschwerde oder Berufung einlegen.
2. Wird Berufung eingelegt, so darf das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen; § 65 ArbGG n. F. steht in diesem Fall einer eigenen Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht entgegen.
a. Bejaht das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges, hat es dies vorab durch Beschluß auszusprechen. Läßt es hiergegen gemäß § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG n. F., § 78 Abs. 2 ArbGG n. F. die weitere Beschwerde zu, hat es das Verfahren bis zur Entscheidung hierüber auszusetzen. Anderenfalls hat es in der Hauptsache durch Urteil zu entscheiden.
b. Hält das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht für gegeben, so hat es dies ebenfalls durch Beschluß auszusprechen und unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Läßt es hiergegen keine weitere Beschwerde zu, ist der Beschluß rechtskräftig und bindet das Gericht, an das verwiesen wurde, hinsichtlich des Rechtsweges.
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BGH, 17.01.2007 - VIII ZR 135/04
Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs - auch durch eine vertraglich vereinbarte Verrechnung mit Provisionsansprüchen - obliegt dem Darlehensschuldner. Der Darlehensgeber braucht nur die Entstehung seines Rückzahlungsanspruchs, nicht dessen Fortbestand darzulegen und zu beweisen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - III ZR 9/ 73, WM 1975, 593).
BGB §§ 607 a. F., 362 Abs. 1
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BGH, 19.10.2006 - III ZR 122/05
Zur Haftung eines Anlagevermittlers von Fondsanteilen aus einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag, wenn er diese dem Anleger gegenüber als "sicher" bezeichnet, obwohl sie nach der Zuordnung durch die Kapitalanlagegesellschaft dem Risikoprofil "gewinnorientiert" und "risikobewusst" unterfallen.
BGB § 675 Abs. 2
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BSG, 10.05.2006 - B 12 RA 2/05 R
Rentenversicherung - Entfallen der Versicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige - Beschäftigung von versicherungspflichtigen Arbeitnehmern
Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner selbstständigen Tätigkeit rentenversicherungspflichtig ist.
