Rechtsprechung zu § 9 IFG
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BVerwG, 13.06.2006 - 20 F 5.05

Anspruch auf Akteneinsichtsrecht nach Landesrecht, landesrechtlich geregelte Geheimhaltungspflicht, Verhältnis zum in-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

1. Zu den nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich vorzulegenden Urkunden oder Akten gehören auch die behördlichen Akten, in die Einblick zu nehmen die Fachbehörde unter Berufung auf etwaige im jeweiligen Fachgesetz normierte Geheimhaltungsgründe abgelehnt hat.

2. Die in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorgeschriebene Ermessenserwägung der obersten Aufsichtsbehörde stellt im Verhältnis zu den allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich der Ausnahmeregelungen der §§ 9 ff. des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) eine prozessuale Spezialnorm dar.

VwGO § 99; Berliner IFG §§ 9 ff.

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