Rechtsprechung zu § 108 InsO
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BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 97/06

Urlaub - Insolvenz - Masseunzulänglichkeit

Wird der Arbeitnehmer vom Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit zur Arbeitsleistung herangezogen, so hat der Insolvenzverwalter noch offene Urlaubsansprüche nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 BUrlG durch Freistellung von der Arbeitspflicht ohne jede Einschränkung zu erfüllen. Für den von ihm gewährten Urlaub gilt, dass der Anspruch auf Urlaubsentgelt nur anteilig als Neumasseverbindlichkeit zu berichtigen ist. Zur Berechnung ist der in Geld ausgedrückte Jahresurlaub des Arbeitnehmers ins Verhältnis zu der Dauer der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erbrachten Arbeitsleistung zu setzen. Gleiches gilt für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

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BGH, 16.11.2006 - IX ZR 135/05

a) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, die der Schuldner aus betrieblichen Gründen einem Dritten zum Zwecke der Weitervermietung an dessen Kunden überlassen hat.

b) Der absonderungsberechtigte Gläubiger erhält nicht dadurch ein eigenes Verwertungsrecht, dass er den unmittelbaren Besitzer veranlasst, den Besitzmittlungswillen für den Insolvenzverwalter aufzugeben.

c) Verwertet der absonderungsberechtigte Gläubiger eine bewegliche Sache, ohne dazu vom Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse die Feststellungskostenpauschale.

InsO § 166 Abs. 1, §§ 170, 171

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BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 563/05

Aufnahme eines Kündigungsschutzprozesses nach Unterbrechung wegen Insolvenzeröffnung

1. Ein Kündigungsschutzrechtsstreit wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, weil eine Kündigungsschutzklage immer die Insolvenzmasse betrifft, da sie den Weg für vermögensrechtliche Ansprüche ebnet.

2. Betrifft eine Bestandsschutzstreitigkeit (Einhaltung der Kündigungsfrist) lediglich einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung, so kann der Rechtsstreit nur nach Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens wieder aufgenommen werden.

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BGH, 13.07.2006 - IX ZB 301/04

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.

InsO §§ 49, 89, 110; BGB §§ 1123, 1124, 1147; ZPO §§ 829, 832, 835, 865; ZVG §§ 146, 148, 155, 172

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BGH, 16.02.2006 - IX ZR 26/05

a) Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab dem Berichtstermin entfällt, soweit die Verwertung sich aus Gründen verzögert, die nicht insolvenzspezifischer Natur sind.

b) Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen Zinsanspruch des Gläubigers ausschließen, trägt der Insolvenzverwalter; ihm kommt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute.

c) Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die der Gläubiger aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte; sie beträgt jedoch mindestens 4 %.

d) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, deren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich gegen Entgelt überlassen hat.

InsO § 169, 166 Abs. 1; ZPO § 287

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BGH, 02.02.2006 - IX ZR 67/02

1. Tritt ein außenstehender Dritter infolge des Erwerbs eines Grundstücks von einem Gesellschafter als Vermieter in dessen Mietverhältnis mit seiner Gesellschaft ein, ist er nicht verpflichtet, der Gesellschaft das Grundstück nach den Eigenkapitalersatzregeln unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, auch wenn der Verkäufer hierzu verpflichtet wäre.

2. a) Treten die rechtlichen Wirkungen einer Rechtshandlung, mit der für eine Forderung auf Rückgewähr einer eigenkapitalersetzenden Leistung Befriedigung gewährt wird, mit der Eintragung im Grundbuch ein, läuft die Anfechtungsfrist bezüglich dieser Rechtshandlung jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger durch Eintragung einer Vormerkung eine geschützte Rechtsposition erlangt hat.

b) Vereinbaren die Parteien nachträglich eine im Vertrag nicht vorgesehene, unübliche Zahlungsmodalität, sind die entsprechenden Erfüllungshandlungen kongruent, sofern die Vereinbarung wirksam und anfechtungsfest ist.

c) Die Bezahlung einer Schuld durch eigenen Scheck ist eine kongruente Deckung, auch wenn eine andere übliche Zahlungsart vereinbart war.

GmbHG §§ 30, 31, 32a, 32b; BGB § 571 a. F. (§ 566 n. F.); InsO §§ 130, 131, 135, 140 Abs. 2

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BGH, 17.11.2005 - IX ZR 162/04

a) Eine aufschiebend bedingte Verfügung über eine künftige Sache oder ein künftiges Recht ist insolvenzfest, wenn der fragliche Gegenstand bis zur Insolvenzeröffnung entstanden ist und danach die Bedingung eintritt.

b) Wenn insolvenzfest vereinbart wird, die Ausübung eines Kündigungsrechts sei die aufschiebende Bedingung für einen Rechtsübergang, scheitert dieser nicht daran, dass er vom Willen des Berechtigten abhängt.

c) Hat vor Insolvenzeröffnung - wenngleich aufschiebend bedingt - ein dinglicher Rechtsübergang stattgefunden, kann der Insolvenzverwalter diesen nicht mehr dadurch verhindern, dass er die Nichterfüllung des zugrunde liegenden Vertrages wählt.

InsO §§ 91, 103

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BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 200/04

Abgeltung - Urlaubsübertragung - betriebliche Übung

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaub in der Insolvenz.

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BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 295/04

Urlaubsentgelt/ Urlaubsgeld - Insolvenz - Masseverbindlichkeit

Tatbestand: Die Parteien streiten über Urlaubsentgelt- und Urlaubsgeldansprüche und deren insolvenzrechtliche Einordnung.

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BAG, 23.02.2005 - 10 AZR 602/03

Altersteilzeit in der Insolvenz

1. Ansprüche aus einem Altersteilzeitvertrag nach dem Blockmodell, die für die in der Insolvenz des Arbeitgebers liegende Arbeitsphase geschuldet werden, sind Masseverbindlichkeiten.

2. Sie sind Neumasseverbindlichkeiten, soweit sie für die Zeit nach dem ersten Termin geschuldet werden, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte.

3. Zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den vorläufigen Insolvenzverwalter.

4. Der Verzugszinssatz für Ansprüche aus einem Altersteilzeitverhältnis beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

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