Rechtsprechung zu § 11 InsO
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BVerwG, 22.09.2004 - 6 C 29.03

Finanzdienstleistungsaufsicht; Finanzportfolioverwaltung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Investmentclub; "Trader".

Der geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts übt im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG die Finanzportfolioverwaltung aus, wenn die Gesellschaft von den eigens dazu beigetretenen Gesellschaftern Anlagebeträge über eine Treuhandgesellschaft entgegennimmt, diese in Finanzinstrumenten anlegt und vom Monatsgewinn 40 v. H. erhält. Dies gilt auch dann, wenn sich der geschäftsführende Gesellschafter sog. Trader (Handelsdisponenten) bedient, sich aber wesentliche Entscheidungen über die Anlage vorbehalten hat.

KWG § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3, § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5, §§ 32, 37, 44c, 54, 64e Abs. 2 Satz 1

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BGH, 29.04.2004 - IX ZB 225/03

Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind von ihm entfaltete Bemühungen zur Klärung der Voraussetzungen von künftigen Ansprüchen zur Masseanreicherung - etwa Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung oder auf Erstattung nach § 32b GmbHG - grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Nicht ausgeschlossen ist die Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung.

InsVV § 3, § 10, § 11

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BGH, 22.01.2004 - IX ZB 123/03

Wird auf einen Eigenantrag des Schuldners, dem die Verfahrenskosten nicht gestundet wurden, das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet und reicht das Schuldnervermögen nicht aus, um Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu decken, so haftet der Staat grundsätzlich nicht für den Ausfall.

InsO §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 63; InsVV § 11 Abs. 1

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BGH, 18.12.2003 - IX ZB 50/03

a) Wird eine Insolvenzrechtsbeschwerde mit einheitlichem Verfahrensgegenstand auf mehrere Gesichtspunkte gestützt, so ist sie, falls auch nur einer der Gesichtspunkte eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt, insgesamt zulässig.

b) Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich in der Weise zu berechnen, daß besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen.

c) Hat der vorläufige Insolvenzverwalter durch seine Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, kann die entsprechende Festsetzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Erhöhung der Vergütung sei im Hinblick auf eine nach Insolvenzeröffnung angezeigte Masseunzulänglichkeit den Gläubigern nicht zumutbar.

InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 2, § 577 Abs. 2 Satz 2; InsVV § 11 Abs. 1

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BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

1. a) Stellt der Gläubiger den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, so hat er den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozeß geltenden Regeln und Maßstäben glaubhaft zu machen.

b) Eine aufgrund richterlicher Sachprüfung ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung reicht regelmäßig zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtserheblichen Sachverhalts aus.

c) Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt ein, wenn der Gläubiger den Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat.

d) Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur stattgeben, wenn es nach Ausschöpfung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht zur vollen Überzeugung gelangt, daß der geltend gemachte Versagungstatbestand erfüllt ist.

2. a) Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners betreffen jedenfalls dann seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn sie sich auf eine Personengesellschaft beziehen, für deren Verbindlichkeiten er unbeschränkt haftet.

b) Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners liegen auch dann vor, wenn ein Dritter die schriftliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse mit Wissen und Billigung des Schuldners abgegeben hat.

InsO §§ 4, 5, 290; ZPO § 294

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BFH, 02.11.2001 - VII B 155/01

Die Geschäftsführerhaftung wird von der Sperrwirkung des § 93 InsO nicht erfasst und kann auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem FA mit Haftungsbescheid geltend gemacht werden.

AO 1977 § 191, § 69, § 34; InsO § 93; HGB § 128

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BGH, 22.02.2001 - 4 StR 421/00

Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten Max Frank N. und Ingrid Emma M. jeweils des Bankrotts in Tateinheit mit Vereiteln der Zwangsvollstreckung sowie der fahrlässigen falschen Versicherung an Eides Statt schuldig gesprochen; es hat gegen den Angeklagten N. eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier ...

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BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

a) Die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.

c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.

ZPO § 50 Abs. 1; BGB §§ 14 Abs. 2, 705; HGB § 128

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