Rechtsprechung zu § 113 InsO
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BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 772/06

Schadensersatz - Verfrühungsschaden - § 113 Satz 3 InsO

Nach § 113 Satz 3 InsO ist der durch die vorzeitige Kündigung des Insolvenzverwalters nach § 113 Satz 1 und 2 InsO entstandene Schaden zu ersetzen. Im Falle vereinbarter Unkündbarkeit ist dieser Schadensersatzanspruch als Verfrühungsschaden auf die ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgebliche längste ordentliche Kündigungsfrist beschränkt.

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BAG, 16.06.1999 - 4 AZR 191/98

1. Eine längere tarifvertragliche Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse wird bei einer Kündigung durch den Konkurs-/ Insolvenzverwalter durch die in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgesehene Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende verdrängt.

2. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.

InsO § 113 Abs. 1, Abs. 2; KO § 22

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BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 70/99

1. Ein tariflicher Kündigungsschutz für ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer - Ausschluss der ordentlichen Kündigung - wird bei einer Kündigung durch den Konkurs-/ Insolvenzverwalter durch die in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgegebene Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende verdrängt.

2. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.

InsO § 113 Abs. 1, Abs. 2; KSchG § 6; MTV für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen i. d. F. vom 23. 7. 1993 § 10 Abs. 9

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BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 622/06

Schadensersatzanspruch gemäß § 113 Satz 3 InsO - Aufhebungsvertrag

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags zwischen Arbeitnehmer und Insolvenzverwalter begründet keine Schadensersatzansprüche gem. § 113 Satz 3 InsO.

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BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 695/99

1. Für Kündigungen durch den Konkurs-/ Insolvenzverwalter gilt nach § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Kündigungsfrist von drei Monaten, wenn nicht für das Arbeitsverhältnis außerhalb des Konkurses/ der Insolvenz eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich ist.

2. Ist ein Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung durch den Konkurs-/ Insolvenzverwalter ohne ordentliche Kündigungsmöglichkeit noch für zumindest weitere drei Monate befristet, so gilt die gesetzliche Höchst-Kündigungsfrist von drei Monaten. Sie wird nicht durch eine kürzere gesetzliche Kündigungsfrist verdrängt, die für das Arbeitsverhältnis auch vor Eröffnung des Konkurs-/ Insolvenzverfahrens nicht maßgeblich war.

InsO § 113 Abs. 1

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BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 911/98

§ 113 Abs. 1 InsO und Erfordernis der Zustimmung des Betriebsrats zu betriebsbedingten Kündigungen

Tatbestand: Die Parteien streiten noch darüber, ob der Beklagte als Konkursverwalter über das Vermögen der A GmbH berechtigt war, auf der Grundlage von § 113 InsO das ...

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BAG, 03.12.1998 - 2 AZR 425/98

Ist arbeitsvertraglich eine längere Kündigungsfrist vereinbart, so ist bei einer Kündigung im Konkurs bis zur Höchstfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO von drei Monaten diese längere Frist maßgeblich.

InsO § 113; KO § 22; BGB § 622

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BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 631/06

Schadensersatzanspruch gemäß § 113 Satz 3 InsO - Aufhebungsvertrag

Tatbestand: Der Kläger begehrt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter Schadensersatz auf Grund einer vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in der Insolvenz.

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BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 134/04

Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter

Für eine vom vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 InsO) ausgesprochene Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt nicht die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO.

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BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 487/02

Insolvenzkündigung

Kündigt der Insolvenzverwalter einem in Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmer, so kann dieser das Fehlen der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG erforderlichen Zulässigkeitserklärung bis zur Grenze der Verwirkung jederzeit geltend machen, wenn ihm die entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde nicht bekannt gegeben worden ist (§ 113 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 4 Satz 4 KSchG).

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