Rechtsprechung zu § 119 InsO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
13
BGH, 23.10.2003 - IX ZR 165/02
a) Geht der Gläubiger im Feststellungsverfahren nach § 179 InsO von dem angemeldeten Rückzahlungsanspruch aus Wandelung auf die Geltendmachung eines Nichterfüllungsschadens über, so ist die Klage unzulässig, wenn die neue Forderung nicht zur Tabelle angemeldet wurde (im Anschluß an BGH, Urt. v. 27. September 2001 - IX ZR 71/ 00, WM 2001, 2180).
b) Eine allgemeine Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung eines unbezifferten Insolvenzanspruchs ist unzulässig.
von
13
BGH, 10.07.2003 - IX ZR 119/02
a) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch, der nicht dinglich abgesichert und inhaltlich nicht auf eine Aussonderung gerichtet ist, bindet den Konkursverwalter nicht, wenn der zugrunde liegende Vertrag nicht die Konkursmasse verpflichtet.
b) Schuldrechtliche Verträge wirken grundsätzlich nur nach Maßgabe der §§ 17 bis 28 KO gegen die Konkursmasse.
KO §§ 3, 17, 26, 43, 59
von
13
BGH, 22.03.2001 - IX ZR 373/98
1. Eine (unentgeltliche) Verfügung liegt auch vor, wenn die zuwendende Handlung des Gemeinschuldners zwar von einem vollmachtlosen Vertreter vorgenommen wurde, den Begünstigten aber in die Lage versetzte, das zugewendete Vermögensgut tatsächlich zu nutzen und weiterzuübertragen.
2. Ist das Recht zur Teilnahme mit Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga von Rechts wegen übertragbar und werden für die Übertragung üblicherweise Geldbeträge bezahlt, so ist es grundsätzlich pfändbar und unterliegt dem Konkursbeschlag.
3. Zu Zwecken der Liquidation galt ein eingetragener Verein trotz Konkurseröffnung über sein Vermögen als rechtsfähig. Damit verblieb ihm grundsätzlich auch die Befugnis, das übertragbare Teilnahmerecht seiner Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga zu verwerten.
4. Zur Wertbemessung für ein Teilnahmerecht von Mannschaften am sportlichen Wettbewerb einer Bundesliga.
KO § 29, § 32, § 37 Abs. 1; ZPO § 287, § 857; BGB §§ 42 a. F., 49 Abs. 2
