Rechtsprechung zu § 122 InsO
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BAG, 22.07.2003 - 1 AZR 541/02
Interessenausgleich in der Insolvenz
1. Der Insolvenzverwalter hat in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern bei einer Betriebsstillegung stets gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat zu unterrichten und den Versuch eines Interessenausgleichs zu unternehmen. Er kann sich nicht darauf berufen, die Beteiligung des Betriebsrats sei wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation ausnahmsweise entbehrlich.
2. Unterläßt der Insolvenzverwalter den Versuch eines Interessenausgleichs, haben die Arbeitnehmer gemäß § 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung ist die Insolvenzsituation ohne Bedeutung.
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BAG, 14.08.2001 - 2 ABN 20/01
Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz - Nichtzulassungsbeschwerde
Gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts im Beschlußverfahren nach § 126 InsO findet die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht statt.
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BAG, 20.01.2000 - 2 ABR 30/99
Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz
Im Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz (§ 126 InsO) kann das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Arbeitsgerichts zurückverweisen. Eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ist ausgeschlossen.
Haben die Betriebspartner einen Interessenausgleich nach § 125 InsO abgeschlossen, so ist ein späteres Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz nach § 126 InsO gleichwohl zulässig, wenn wegen einer weiteren Betriebsänderung ein Interessenausgleich nicht zustande kommt.
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BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 30/03
Interessenausgleich in der Insolvenz
Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten, diese mit ihm zu beraten und den Versuch eines Interessenausgleichs zu unternehmen, besteht auch dann, wenn der Betriebsrat erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewählt wurde.
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BAG, 29.06.2000 - 8 ABR 44/99
1. Das Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz gem. § 126 InsO ist auch dann zulässig, wenn die Kündigung der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer schon vor Einleitung des Verfahrens erfolgt ist.
2. Die gerichtliche Prüfung im Beschlussverfahren erstreckt sich auch auf die Kündigungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters.
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