Rechtsprechung zu § 123 InsO
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BAG, 31.07.2002 - 10 AZR 275/01

Sozialplan vor Insolvenzeröffnung

Abfindungsansprüche aus einem vor Insolvenzeröffnung aufgestellten Sozialplan sind Insolvenzforderungen i. S. v. § 38 InsO, falls der Abschluß nicht durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO erfolgte.

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BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 80/02

Auslegung eins Sozialplans; Veranlassen einer Eigenkündigung

Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung. Der Kläger war seit dem 14. Juli 1976 bei der A GmbH als Arbeiter beschäftigt. Sein Bruttomonatslohn betrug zuletzt 3. 800, 00 DM. Mit Schreiben vom 29. März 1999 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen ...

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BAG, 27.04.2006 - 6 AZR 364/05

Tarifliche Abfindung: Insolvenzrechtliche Einordnung

Ein in einem Tarifvertrag für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund von Rationalisierungsmaßnahmen vorgesehener Abfindungsanspruch ist auch dann bloße Insolvenzforderung iSv. § 38 InsO, wenn die Kündigung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter erklärt wird.

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BAG, 30.03.2004 - 1 AZR 85/03

Auslegung eines Sozialplans - Verzicht auf Sozialplananspruch

Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

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BAG, 22.07.2003 - 1 AZR 541/02

Interessenausgleich in der Insolvenz

1. Der Insolvenzverwalter hat in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern bei einer Betriebsstillegung stets gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat zu unterrichten und den Versuch eines Interessenausgleichs zu unternehmen. Er kann sich nicht darauf berufen, die Beteiligung des Betriebsrats sei wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation ausnahmsweise entbehrlich.

2. Unterläßt der Insolvenzverwalter den Versuch eines Interessenausgleichs, haben die Arbeitnehmer gemäß § 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Bei der Festsetzung der Höhe der Abfindung ist die Insolvenzsituation ohne Bedeutung.

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BAG, 23.02.2005 - 10 AZR 672/03

Rückabwicklung von Ansprüchen aus vorzeitig beendeter Altersteilzeit in der Insolvenz

Tatbestand: Die Parteien streiten über die rechtliche Qualifizierung von Entgeltansprüchen aus der Rückabwicklung eines Altersteilzeitvertrages in der Insolvenz.

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BAG, 22.11.2005 - 1 AZR 458/04

Auslegung eines Sozialplans

Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

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BAG, 04.06.2003 - 10 AZR 586/02

Masseunzulänglichkeit - Insolvenz - Neumasseverbindlichkeiten

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Gehaltsanspruch im massearmen Insolvenzverfahren mit einem Zahlungsantrag verfolgen kann.

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BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02

Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans

1. Für die gerichtliche Überprüfung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit eines durch Spruch der Einigungsstelle aufgestellten Sozialplans kommt es auf die objektiven Umstände an, wie sie im Aufstellungszeitpunkt tatsächlich vorlagen. Ob diese Umstände der Einigungsstelle bekannt waren oder bekannt sein konnten, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung.

2. Der Umfang der nach § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG zulässigen Belastung des Unternehmens richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Der in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG enthaltenen Grenzziehung ist zu entnehmen, daß das Gesetz bei einem wirtschaftlich wenig leistungsstarken Unternehmen im Falle der Entlassung eines großen Teils der Belegschaft auch einschneidende Belastungen bis an den Rand der Bestandsgefährdung für vertretbar ansieht.

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BAG, 06.08.2002 - 1 AZR 247/01

Auslegung eines Sozialplans; rückwirkende Gehaltserhöhung nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

1. In einem einvernehmlich zustande gekommenen Sozialplan können die Betriebsparteien vorsehen, daß dieser bei einer Eigenkündigung eines Arbeitnehmers dann gilt, wenn der Arbeitgeber der Kündigung nicht binnen einer bestimmten Frist widerspricht und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbietet.

2. Eine vertragliche Bezugnahme auf den jeweils geltenden Gehaltstarifvertrag kann im Falle einer rückwirkenden Tariferhöhung zu Nachzahlungsansprüchen des Arbeitnehmers auch dann führen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Tarifabschluß bereits beendet war.

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