Rechtsprechung zu § 126 InsO
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BAG, 20.01.2000 - 2 ABR 30/99
Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz
Im Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz (§ 126 InsO) kann das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Arbeitsgerichts zurückverweisen. Eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ist ausgeschlossen.
Haben die Betriebspartner einen Interessenausgleich nach § 125 InsO abgeschlossen, so ist ein späteres Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz nach § 126 InsO gleichwohl zulässig, wenn wegen einer weiteren Betriebsänderung ein Interessenausgleich nicht zustande kommt.
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BAG, 29.06.2000 - 8 ABR 44/99
1. Das Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz gem. § 126 InsO ist auch dann zulässig, wenn die Kündigung der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer schon vor Einleitung des Verfahrens erfolgt ist.
2. Die gerichtliche Prüfung im Beschlussverfahren erstreckt sich auch auf die Kündigungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters.
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BAG, 14.08.2001 - 2 ABN 20/01
Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz - Nichtzulassungsbeschwerde
Gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts im Beschlußverfahren nach § 126 InsO findet die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht statt.
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BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 211/05
Übergang eines Handwerksbetriebs - Gemeinschaftsbetrieb
Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagten zu 3) und 4) übergegangen ist, hilfsweise auf eine der beiden Beklagten. Außerdem begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Kündigungen der ...
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BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 204/05
Übergang eines Handwerksbetriebs - Teilbetrieb
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen ist.
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BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 134/04
Kündigungsfrist bei einer Kündigung durch den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter
Für eine vom vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 InsO) ausgesprochene Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt nicht die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO.
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BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06
Kostenerstattung im Beschlussverfahren
Der Beteiligte eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens kann vom Arbeitgeber die Erstattung seiner außergerichtlichen Verfahrenskosten regelmäßig nur verlangen, wenn Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes dies vorsehen. Die Verfahrenskosten sind kein nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Schaden.
