Rechtsprechung zu § 15 InsO
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BGH, 24.07.2003 - IX ZB 4/03

Der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellte Abwickler war auch schon vor der Einführung des § 37 Abs. 2 KWG durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz (BGBl. I 2002, S. 2010) zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des unerlaubte Bankgeschäfte betreibenden Unternehmens befugt. Dies gilt selbst dann, wenn das Unternehmen neben den unerlaubten Bankgeschäften auch Geschäfte betreibt, auf die sich der Aufgabenbereich des Abwicklers nicht erstreckt.

KWG § 37 (i. d. F. v. 9. 9. 1998); InsO § 15 Abs. 1

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BGH, 13.06.2006 - IX ZB 262/05

Der nach Gesellschaftsrecht berufene gesetzliche Vertreter der Schuldnerin kann für diese auch dann Beschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einlegen, wenn der nach § 37 KWG bestellte Abwickler den Insolvenzantrag gestellt hat.

KWG § 37; InsO § 34 Abs. 2

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BGH, 28.09.2006 - IX ZB 230/05

Zur Frage, wann sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit Aus- oder Absonderungsrechten beschäftigt.

InsVV §§ 3, 11

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