Rechtsprechung zu § 155 InsO
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BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 4.04

Aktien, Stimmrechtsanteile, Wertpapierhandelsrecht, börsennotierte Gesellschaft; organisierter Markt; Insolvenz; Insolvenzmasse; Missstand; Pflichtmitteilungen; Veröffentlichungspflicht; Börsenpflichtblatt; Insolvenzverwalter; Rechtsanalogie.

Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingehende Mitteilungen über meldepflichtige Veränderungen der Stimmrechtsanteile in einem Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen; diese wertpapierhandelsrechtliche Pflicht, die im Interesse der Transparenz des Kapitalmarkts besteht, obliegt dem trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Amt bleibenden Vorstand der börsennotierten Gesellschaft.

InsO §§ 1, 35, 38, 55, 53, 80 Abs. 1, §§ 155, 199; WpHG § 2 Abs. 1, 5, § 4 Satz 2 und 3, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 3; BörsG 2002 § 2 Abs. 2, § 38 Abs. 3 und 4, §§ 49, 53 Abs. 2; AktG §§ 18, 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 262 Abs. 1 Nr. 3, §§ 263, 264 Abs. 1

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BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 115/03

a) Wer einen Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuern gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat, kann den Hilfsanspruch auf Abgabe der Steuererklärung aus diesem Titel grundsätzlich durch Haftantrag gegen den Schuldner vollstrecken.

b) Die Herausgabe der Lohnsteuerkarte und anderer Besteuerungsunterlagen des Schuldners an den Vollstreckungsgläubiger darf erst dann angeordnet werden, wenn der Vollstreckungsgläubiger glaubhaft gemacht hat, daß er den Besitz dieser Urkunden aufgrund einer Beteiligung an dem Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuern des Schuldners, eines eigenen Einspruchs oder einer eigenen Klage gegen den Drittschuldner benötigt.

ZPO § 836 Abs. 3, § 888

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