Rechtsprechung zu § 173 InsO
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BFH, 19.07.2007 - V B 222/06

1. Die Veräußerung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten führt zu einem sog. Doppelumsatz, nämlich zu einer Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber (Dritten) und zugleich zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer.

2. Hat der Sicherungsnehmer einen sicherungsübereigneten Gegenstand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung verwertet, liegt keine "Lieferung eines sicherungsübereigneten Gegenstands durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens" i. S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG vor.

UStG 1999 § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; InsO § 170 Abs. 2, § 173 Abs. 1

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BGH, 29.03.2007 - IX ZR 27/06

a) Hat der wegen sicherungsübereigneter Gegenstände zur abgesonderten Befriedigung berechtigte Gläubiger das Sicherungsgut vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Besitz genommen, aber erst nach der Eröffnung verwertet, hat er in Höhe der wegen der Lieferung des Sicherungsgutes an ihn angefallenen Umsatzsteuerschuld aus dem Verwertungserlös einen Betrag in dieser Höhe in analoger Anwendung von § 13b Abs. 1 Nr. 2 UStG, § 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3 InsO an die Masse abzuführen.

b) Eine Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO findet gegenüber solchen absonderungsberechtigten Gläubigern statt, die zugleich persönliche Gläubiger des Insolvenzschuldners sind.

InsO §§ 38, 129, 130, 131, 166, 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 3, § 173; UStG § 13b Abs. 1 Nr. 2

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BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04

a) Zur Verwertung einer an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändeten Rückdeckungsversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz der Gesellschaft.

b) Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Sicherstellung, steht dem Verwalter das Einzugsrecht gegen den Drittschuldner allein zu (im Anschluß an BGHZ 136, 220).

InsO § 50 Abs. 1, § 80 Abs. 1, §§ 191, 198 BGB § 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2

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BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06

Masseverbindlichkeit durch Verwertungsvereinbarung

Stimmt ein vorläufiger Insolvenzverwalter ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis einer Betriebsvereinbarung zu, nach der ein verpfändetes Kontoguthaben zur Befriedigung von Restansprüchen der Arbeitnehmer aus einem Sozialplan dienen soll, und führt er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter im Zusammenwirken mit den anderen Beteiligten diese Betriebsvereinbarung durch, kommt eine Verwertungsvereinbarung zustande, die in den Grenzen des Kontoguthabens Masseverbindlichkeiten gegenüber den begünstigten Arbeitnehmern gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO begründet.

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BGH, 11.05.2006 - IX ZR 42/05

a) Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse.

b) Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Nachlassgläubiger, nicht aber die Erbengläubiger Zugriff nehmen können.

c) Der gegen den Erben wegen des Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu führende Rechtsstreit ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Ein infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochener Prozess gegen den Erben ist gegen den Insolvenzverwalter aufzunehmen.

d) Die Verurteilung des Insolvenzverwalters zur Zahlung wegen eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegen den Schuldner ist auf den vom Testamentsvollstrecker verwalteten Nachlass zu beschränken.

e) Bei Testamentsvollstreckung kann der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Schuldner in voller Höhe zur Tabelle angemeldet und durch Urteil festgestellt werden.

BGB §§ 2213, 2214; InsO §§ 35, 36, 38, 52, 83, 86 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 240

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BGH, 01.12.2005 - IX ZB 17/04

a) Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig.

b) Gegenstände der Masse werden auch dann nachträglich ermittelt, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger einen zunächst nicht erwarteten Übererlös erzielt.

InsO § 203 Abs. 1

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BGH, 02.06.2005 - IX ZR 181/03

a) Ein "Sicherheitenpoolvertrag", nach dem die einbezogenen Sicherheiten jeweils auch für die anderen am Pool beteiligten Gläubiger zu halten sind, begründet in der Insolvenz des Sicherungsgebers auch dann kein Recht dieser weiteren Gläubiger auf abgesonderte Befriedigung, wenn der Sicherungsgeber dem Vertrag zugestimmt hat.

b) Die Verrechnung einer Gutschrift mit dem negativen Saldo eines Kontokorrentkontos stellt auch dann eine Benachteiligung der Gesamtheit der Gläubiger dar, wenn die Gutschrift aus der Zahlung auf eine sicherungshalber an eine andere Bank abgetretene Forderung stammt und diese Bank die ihr gestellten Sicherheiten aufgrund eines "Sicherheitenpoolvertrags" auch treuhänderisch für die kontoführende Bank zu halten hat.

InsO §§ 51, 129, 130 Abs. 1 Nr. 2

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BGH, 09.10.2003 - IX ZR 28/03

Verkauft der spätere Schuldner ohne vorherige Verpflichtung im letzten Monat vor dem Eröffnungsantrag an einen Insolvenzgläubiger (Käufer) Gegenstände, die er einem anderen Gläubiger zur Sicherheit übereignet hatte und die dieser zur Veräußerung nur an diesen Käufer "freigibt", so werden die Insolvenzgläubiger im allgemeinen durch die dadurch zugunsten des Käufers hergestellte Aufrechnungslage benachteiligt; die Aufrechnung des Käufers gegen die Kaufpreisforderung ist dann gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i. V. mit § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unwirksam.

InsO §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 129, 131 Abs. 1 Nr. 1

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