Rechtsprechung zu § 182 InsO
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BGH, 09.09.1999 - IX ZR 80/99
Im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis bei der Wertbestimmung nach § 148 KO, § 182 InsO hat das Gericht sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Gegebenenfalls hat es die Konkursakten auszuwerten oder eine Auskunft des Insolvenzverwalters einzuholen.
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BFH, 26.09.2006 - X S 4/06
Wird der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners unterbrochene Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids vom Insolvenzverwalter aufgenommen, so bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands für das weitere Verfahren ab Aufnahme des Rechtsstreits nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Steuerforderung zu erwarten ist.
InsO § 180 Abs. 2, § 182, § 185; GKG a. F. § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15; ZPO § 240; FGO § 155
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BGH, 16.12.1999 - IX ZR 197/99
Steht der Masse eine (aufrechenbare) Gegenforderung gegen den Kläger einer Feststellungsklage nach § 146 KO zu, so ist der Streitwert der Feststellungsklage grundsätzlich nach dem Betrag festzusetzen, der bei einer Verteilung der um die Gegenforderung erhöhten Masse auf die Klageforderung entfiele.
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BGH, 04.05.2007 - II ZR 330/05
Wird in dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH bestimmt, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben kann und dass, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten wird, und war ursprünglich nur ein Geschäftsführer bestellt, so hat, wenn ein zusätzlich bestellter Geschäftsführer verstirbt, der verbleibende Geschäftsführer Alleinvertretungsmacht.
GmbHG § 35 Abs. 2 Satz 2
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BGH, 29.06.2005 - XII ZB 195/04
Ein Kostenfestsetzungsverfahren für die Kosten der Vorinstanzen ist auch dann unterbrochen, wenn die Unterbrechungswirkung erst in einem späteren Rechtszug eintritt.
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BAG, 29.03.2000 - 5 AZB 69/99
Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Inanspruchnahme der Konzernobergesellschaft
Gründe: I. Die Parteien streiten über die Feststellung und Eintragung von Zahlungsansprüchen zur Gesamtvollstreckungstabelle.
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BAG, 15.03.2000 - 5 AZB 70/99
Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Inanspruchnahme der Konzernobergesellschaft
1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Ansprüche gegenüber der Konzernobergesellschaft seiner Arbeitgeberin als Mitschuldnerin geltend machen will (§ 3 ArbGG).
2. Das tatsächliche Vorbringen zu den die Konzernhaftung der Obergesellschaft begründenden Umständen ist doppelrelevant iSd bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Klage kann nur Erfolg haben, wenn die Beklagte nach den Grundsätzen der Konzernhaftung haftet und damit Rechtsnachfolgerin iSv § 3 ArbGG ist.
3. § 11 Abs. 3 Satz 3 Gesamtvollstreckungsordnung regelt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit, nicht aber die sachliche Zuständigkeit oder gar den zulässigen Rechtsweg.
