Rechtsprechung zu § 185 InsO
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BFH, 23.02.2005 - VII R 63/03
1. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners ist die Feststellung einer vor Insolvenzeröffnung mit einem Einspruch angefochtenen und im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestrittenen Steuerforderung durch Aufnahme des unterbrochenen Einspruchsverfahrens zu betreiben. Aufgrund der bereits festgesetzten Steuer kommt der Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO 1977 in einem solchen Fall nicht mehr in Betracht.
2. Ist eine Steuerforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter durch eine Einspruchsentscheidung bestandskräftig festgestellt worden, fehlt einer Klage auf Feststellung, dass die Finanzbehörde den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis wirksam und bestandskräftig als Insolvenzforderung gegenüber dem Insolvenzverwalter festgestellt hat, das Feststellungsinteresse.
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BFH, 26.09.2006 - X S 4/06
Wird der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners unterbrochene Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids vom Insolvenzverwalter aufgenommen, so bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands für das weitere Verfahren ab Aufnahme des Rechtsstreits nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Steuerforderung zu erwarten ist.
InsO § 180 Abs. 2, § 182, § 185; GKG a. F. § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15; ZPO § 240; FGO § 155
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BFH, 13.11.2007 - VII R 61/06
1. Das FA kann einen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Haftungsschuldners unterbrochenen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids sowohl gegenüber dem Insolvenzverwalter als auch gegenüber dem Schuldner aufnehmen.
2. Im Falle der Aufnahme des Rechtsstreits durch das FA wandelt sich das ursprüngliche Anfechtungsverfahren in ein Insolvenzfeststellungsverfahren, mit dem gegenüber dem Insolvenzverwalter die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle begehrt werden kann.
AO § 74 Abs. 1; InsO § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2, § 184 Satz 2, § 185 Satz 2
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BFH, 19.08.2008 - VII R 6/07
1. Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i. S. des § 302 Nr. 1 InsO.
2. § 370 AO ist kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB.
AO § 251 Abs. 3; InsO § 302 Nr. 1, § 290 Abs. 1, § 184, § 185; BGB § 823 Abs. 2, § 826; ZPO § 850f
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BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 563/05
Aufnahme eines Kündigungsschutzprozesses nach Unterbrechung wegen Insolvenzeröffnung
1. Ein Kündigungsschutzrechtsstreit wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, weil eine Kündigungsschutzklage immer die Insolvenzmasse betrifft, da sie den Weg für vermögensrechtliche Ansprüche ebnet.
2. Betrifft eine Bestandsschutzstreitigkeit (Einhaltung der Kündigungsfrist) lediglich einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung, so kann der Rechtsstreit nur nach Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens wieder aufgenommen werden.
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BFH, 07.03.2006 - VII R 11/05
1. Ein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Haftungsschuldners unterbrochener Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom FA aufgenommen werden.
2. Macht das FA den noch unerfüllten Haftungsanspruch als Insolvenzforderung geltend, handelt es sich um einen Passivprozess, dessen Aufnahme dem Schuldner verwehrt ist.
3. Wenn der nicht beteiligtenfähige Schuldner den durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreit selbst aufnimmt, ist er aus dem Prozess zu weisen. Seine Prozesshandlungen sind unwirksam.
4. Der Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO 1977 kommt nicht mehr in Betracht, wenn das FA seine Forderung gegenüber dem Schuldner bereits mit einem Haftungsbescheid geltend gemacht hat.
5. Eine Beiladung des im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligten Insolvenzverwalters kommt im Revisionsverfahren nicht in Betracht.
AO 1977 § 74, § 69, § 251 Abs. 3; FGO § 57 Nr. 1, § 60; InsO § 85 Abs. 2, § 86, § 87
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BFH, 24.08.2004 - VIII R 14/02
Nach Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens darf das FA bis zum Prüfungstermin Steuern nicht mehr festsetzen, die zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle anzumelden sind, und Feststellungsbescheide nicht mehr erlassen, in denen Besteuerungsgrundlagen mit Auswirkung für das Vermögen des Gemeinschuldners festgestellt werden. Das gilt auch für Besteuerungsgrundlagen, die einheitlich und gesondert festzustellen sind (Änderung der Rechtsprechung).
AO 1977 §§ 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 251; KO §§ 12, 14, 138-145
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BSG, 18.12.2003 - B 11 AL 37/03 R
Beitragsforderung - Hauptforderung - Nebenforderung - Säumniszuschläge - Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Winterbauumlageforderung - Insolvenzforderung - Rangfolge - Masseverbindlichkeit - Zinsen - Verzugszinsen
Tatbestand: Der Rechtsstreit betrifft die Feststellung von monatlich nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallenden Säumniszuschlägen auf eine rückständige Winterbauumlageforderung als Insolvenzforderung.
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BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 619/06
Kündigungsschutzprozess - ausländisches Insolvenzverfahren
Tatbestand: Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren darüber, ob ihr vor dem Landesarbeitsgericht anhängiger Kündigungsrechtsstreit durch das von der Beklagten beantragte Reorganisationsverfahren nach Chapter (Chap.) 11 des U. S.-Bankruptcy Code (BC) unterbrochen ist.
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BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 618/06
Kündigungsschutzprozess - ausländisches Insolvenzverfahren
Ein Antrag des Arbeitgebers nach Chapter 11 des U. S.-Bankruptcy Code und das dadurch automatisch ausgelöste Reorganisationsverfahren unterbricht den Kündigungsschutzprozess.
Die Aufnahme dieses Rechtsstreits durch den Kläger beendet jedoch die Unterbrechung. Für die Fortsetzung des Kündigungsschutzprozesses bedarf es nicht einer gerichtlichen Aufhebung des U. S.-amerikanischen Verfahrensstillstandes.
