Rechtsprechung zu § 191 InsO
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BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04
a) Zur Verwertung einer an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändeten Rückdeckungsversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz der Gesellschaft.
b) Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Sicherstellung, steht dem Verwalter das Einzugsrecht gegen den Drittschuldner allein zu (im Anschluß an BGHZ 136, 220).
InsO § 50 Abs. 1, § 80 Abs. 1, §§ 191, 198 BGB § 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2
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BGH, 26.06.2008 - IX ZR 87/07
Die Regelung des § 114 Abs. 3 InsO schließt die Anwendbarkeit der Anfechtungsvorschriften auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Bezüge eines Arbeitnehmers nicht aus.
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BGH, 14.06.2007 - IX ZR 56/06
Die Aufrechnungslage zwischen dem Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts und dem Anspruch des Mandanten auf Herausgabe eingezogener Gelder entsteht frühestens dann, wenn der Rechtsanwalt das Geld in Empfang genommen hat.
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BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03
1. Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") gilt als vorgenommen, sobald und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abgerufen hat.
2. Die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend.
3. Stirbt der Schuldner nach Eingang des Insolvenzantrags, bleibt dieser Antrag maßgeblich für die Entscheidung über die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens.
InsO § 13, § 129, § 140 Abs. 1, § 131, § 315 ff.; AO § 309 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 829 Abs. 3; EStG § 38 Abs. 3, § 42d Abs. 1 Nr. 1
