Rechtsprechung zu § 199 InsO
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BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 4.04

Aktien, Stimmrechtsanteile, Wertpapierhandelsrecht, börsennotierte Gesellschaft; organisierter Markt; Insolvenz; Insolvenzmasse; Missstand; Pflichtmitteilungen; Veröffentlichungspflicht; Börsenpflichtblatt; Insolvenzverwalter; Rechtsanalogie.

Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingehende Mitteilungen über meldepflichtige Veränderungen der Stimmrechtsanteile in einem Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen; diese wertpapierhandelsrechtliche Pflicht, die im Interesse der Transparenz des Kapitalmarkts besteht, obliegt dem trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Amt bleibenden Vorstand der börsennotierten Gesellschaft.

InsO §§ 1, 35, 38, 55, 53, 80 Abs. 1, §§ 155, 199; WpHG § 2 Abs. 1, 5, § 4 Satz 2 und 3, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 3; BörsG 2002 § 2 Abs. 2, § 38 Abs. 3 und 4, §§ 49, 53 Abs. 2; AktG §§ 18, 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 262 Abs. 1 Nr. 3, §§ 263, 264 Abs. 1

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BGH, 09.10.2006 - II ZR 193/05

§ 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters. Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die persönliche Haftung eines Gesellschafters geltend macht, in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gesellschaftsgläubiger tätig.

Nimmt der Insolvenzverwalter einen nachträglich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beigetretenen Gesellschafter wegen einer Vielzahl von Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch, so hat er die einzelnen Verbindlichkeiten nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darzulegen, weil der Gesellschafter für Neuverbindlichkeiten uneingeschränkt, aber nur für solche Altverbindlichkeiten haftet, die er kannte oder die für ihn erkennbar waren (vgl. Sen. Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 283/ 03, ZIP 2006, 82).

InsO § 93; BGB § 705; HGB § 110

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BGH, 21.10.2002 - II ZR 118/02

Zur Frage a) des gutgläubigen Erwerbs einer Sacheinlage bei Gründung einer GmbH, b) der Schadensersatzansprüche des Mitgründers bei unterlassener Aufklärung über das Fehlen des Eigentums durch den Sacheinleger.

GmbHG § 5 Abs. 4; BGB §§ 929, 931, 932, 934

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BGH, 05.07.2001 - IX ZR 327/99

1. Der Herausgabeanspruch des Vermieters begründet ein Aussonderungsrecht im Konkurs nur in demselben Umfang wie derjenige nach § 985 BGB. Ein weitergehender mietvertraglicher Räumungsanspruch ist lediglich eine Insolvenzforderung (Abweichung von BGHZ 127, 156, 165 ff.).

2. Die Konkursmasse des Mieters haftet für einen vertragswidrigen Zustand der Mietsache, über die das Mietverhältnis vor Konkurseröffnung beendet war - insbesondere für Altlasten - nur, soweit der Konkursverwalter den Zustand durch ihm selbst zuzurechnende Handlungen verursacht hat.

3. Auch in der Insolvenz einer juristischen Person obliegt dem Verwalter jedenfalls vorrangig die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Demgegenüber treten denkbare Liquidationsaufgaben zurück.

BGB §§ 556 Abs. 1, 985; GesO § 1 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Nr. 1; KO §§ 43, 59 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1, § 207; InsO §§ 1, 47, § 55 Abs. 1 Nr. 1

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