Rechtsprechung zu § 200 InsO
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BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05

1. Soweit ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeführter Lohnsteuer beruht, ist eine Aufrechnung des FA mit Steuerforderungen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.

2. Das Aufrechnungshindernis entfällt erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nicht bereits mit dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung.

AO 1977 § 226 Abs. 1; BGB § 387; InsO § 35, § 80 Abs. 1, § 87, § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 200, § 289, § 291

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BVerwG, 16.05.2002 - 1 WB 7.02

Sicherheitsüberprüfung; Wiederaufgreifen eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens; Insolvenzverfahren; Ankündigung der Restschuldbefreiung; Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Laufzeit der Abtretungserklärung; Wohlverhaltensphase.

Sicherheitsüberprüfungen finden von Amts wegen und nur für den Fall statt, dass ein Soldat mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut worden ist oder betraut werden soll. Ein mit einem Verpflichtungsbegehren durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung besteht infolgedessen nicht.

Die bloße Ankündigung der Restschuldbefreiung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht stellen noch keinen ausreichenden Grund dar, vor Ablauf der Laufzeit der insolvenzrechtlichen Abtretungserklärung ein rechtskräftig abgeschlossenes und im Wesentlichen auf die gerichtlich festgestellte Zahlungsunfähigkeit gestütztes Sicherheitsüberprüfungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen.

SÜG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 2; VwVfG § 51 Abs. 1, 2; InsO §§ 200, 291, 295 ff., 300, 303

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BVerwG, 16.05.2002 - 1 WB 7.02

Sicherheitsüberprüfung; Wiederaufgreifen eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens; Insolvenzverfahren; Ankündigung der Restschuldbefreiung; Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Laufzeit der Abtretungserklärung; Wohlverhaltensphase.

Sicherheitsüberprüfungen finden von Amts wegen und nur für den Fall statt, dass ein Soldat mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut worden ist oder betraut werden soll. Ein mit einem Verpflichtungsbegehren durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung besteht infolgedessen nicht.

Die bloße Ankündigung der Restschuldbefreiung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht stellen noch keinen ausreichenden Grund dar, vor Ablauf der Laufzeit der insolvenzrechtlichen Abtretungserklärung ein rechtskräftig abgeschlossenes und im Wesentlichen auf die gerichtlich festgestellte Zahlungsunfähigkeit gestütztes Sicherheitsüberprüfungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen.

SÜG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 2; VwVfG § 51 Abs. 1, 2; InsO §§ 200, 291, 295 ff., 300, 303

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BGH, 29.03.2007 - IX ZB 204/05

a) Ob der Gläubiger, welcher den Versagungsantrag stellt, durch den Insolvenzplan wirtschaftlich benachteiligt wird, ist auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Vorbringens des Gläubigers zu beurteilen.

b) Macht der Gläubiger geltend, er sei durch den Entzug der Aufrechnungsbefugnis benachteiligt, obwohl der Insolvenzplan eine höhere Quote als das Regelverfahren erwarten lässt, muss das behauptete Ergebnis überwiegend wahrscheinlich sein.

InsO § 251

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BGH, 25.01.2007 - IX ZB 234/05

Die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 InsO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

InsO §§ 211, 216

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BGH, 12.01.2006 - IX ZB 239/04

a) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst (Fortführung von BGH, ZVI 2005, 437).

b) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.

InsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 287 Abs. 2 Satz 1, § 292 Abs. 1 Satz 3

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BGH, 21.07.2005 - IX ZR 115/04

a) Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfaßt nicht den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen.

b) In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger.

InsO § 287 Abs. 2, § 294 Abs. 1 und 3; BGB § 394

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BGH, 08.05.2003 - IX ZR 385/00

Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren wegen Antragsrücknahme aufgehoben, kann der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluß von ihm eingeleitete Zahlungsprozesse wegen beschlagnahmter Ansprüche nicht mehr fortführen.

ZVG §§ 152, 155, 161, 29; ZPO § 265 Abs. 2

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