Rechtsprechung zu § 203 InsO
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BGH, 01.12.2005 - IX ZB 17/04

a) Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig.

b) Gegenstände der Masse werden auch dann nachträglich ermittelt, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger einen zunächst nicht erwarteten Übererlös erzielt.

InsO § 203 Abs. 1

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BGH, 06.12.2007 - IX ZB 229/06

Die Anordnung der Nachtragsverteilung wegen eines versehentlich nicht verwerteten Grundstücks ist unzulässig, wenn vor der Anordnung die Auflassung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt vom Erwerber oder vom Notar für diesen gestellt worden war.

InsO § 91 Abs. 2, § 203; BGB § 878

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BGH, 10.07.2008 - IX ZB 172/07

Ein von dem Schuldner gegen den Treuhänder wegen der Ausschüttung unpfändbaren Vermögens erwirkter Schadensersatzanspruch fällt als Einzelschaden, der einen Ausgleich für diese die Gläubiger rechtswidrig begünstigende Maßnahme bildet, nicht in die Insolvenzmasse und unterliegt keiner Nachtragsverteilung.

InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3, § 60

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BFH, 07.06.2006 - VII B 329/05

1. Soweit ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeführter Lohnsteuer beruht, ist eine Aufrechnung des FA mit Steuerforderungen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.

2. Das Aufrechnungshindernis entfällt erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und nicht bereits mit dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung.

AO 1977 § 226 Abs. 1; BGB § 387; InsO § 35, § 80 Abs. 1, § 87, § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 200, § 289, § 291

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BGH, 12.01.2006 - IX ZB 239/04

a) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen wird von der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht erfasst (Fortführung von BGH, ZVI 2005, 437).

b) Der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist.

InsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 287 Abs. 2 Satz 1, § 292 Abs. 1 Satz 3

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BGH, 17.07.2008 - IX ZR 126/07

Dem Begehren des Insolvenzverwalters, die Feststellung einer für unberechtigt gehaltenen Forderung zur Tabelle abzuwehren, kann das Rechtsschutzbedürfnis selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn die voraussichtliche Quote Null beträgt.

InsO §§ 179, 180; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1

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BGH, 18.12.2007 - VI ZR 231/06

Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für die die Bundesagentur darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Einwand ist nicht nach den Grundsätzen zu behandeln, die beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativverhaltens gelten.

BGB § 826

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BGH, 07.04.2005 - IX ZR 138/04

a) Zur Verwertung einer an den Gesellschafter-Geschäftsführer verpfändeten Rückdeckungsversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht in der Insolvenz der Gesellschaft.

b) Hat der Pfandrechtsgläubiger mangels Pfandreife gegen den Insolvenzverwalter nur einen Anspruch auf Sicherstellung, steht dem Verwalter das Einzugsrecht gegen den Drittschuldner allein zu (im Anschluß an BGHZ 136, 220).

InsO § 50 Abs. 1, § 80 Abs. 1, §§ 191, 198 BGB § 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2

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BGH, 08.05.2003 - IX ZR 385/00

Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren wegen Antragsrücknahme aufgehoben, kann der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluß von ihm eingeleitete Zahlungsprozesse wegen beschlagnahmter Ansprüche nicht mehr fortführen.

ZVG §§ 152, 155, 161, 29; ZPO § 265 Abs. 2

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BGH, 05.08.2002 - IX ZB 51/02

a) Wurde ein Eröffnungsantrag mangels kostendeckender Masse abgewiesen, so ist ein erneuter Eröffnungsantrag zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß zwischenzeitlich ausreichendes Schuldnervermögen ermittelt wurde. Auch die Einzahlung eines Kostenvorschusses genügt.

b) Verbleiben ernsthafte rechtliche Zweifel am Bestand von Schuldnervermögen, so kann das Insolvenzgericht dieses als nicht hinreichend glaubhaft gemacht ansehen.

InsO § 26 Abs. 1 Satz 1

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