Rechtsprechung zu § 209 InsO
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BAG, 23.06.2004 - 10 AZR 495/03

Zeugnis - Erteilung durch den Insolvenzverwalter

1. Wird ein Arbeitsverhältnis vor Insolvenzeröffnung beendet, bleibt der Arbeitgeber grundsätzlich Schuldner des Anspruchs auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses.

2. Diese Verpflichtung trifft nicht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weder gem. § 22 Abs. 1 InsO noch auf Grund einer Einzelermächtigung gem. § 22 Abs. 2 InsO in Bezug auf die Arbeitsverhältnisse übergegangen ist.

3. Erlangt ein vorläufiger Insolvenzverwalter in vollem Umfang die Verfügungsbefugnis über die Arbeitsverhältnisse oder wird das Arbeitsverhältnis erst nach der Insolvenzeröffnung beendet, schuldet der Insolvenzverwalter das Arbeitszeugnis, unabhängig davon, ob und wie lange er den Arbeitnehmer beschäftigt hat oder eigene Kenntnisse über dessen Arbeitsleistung gewinnen konnte. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Insolvenzverwalter einen Auskunftsanspruch nach § 97 InsO gegenüber dem Schuldner.

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BAG, 30.03.2004 - 1 AZR 85/03

Auslegung eines Sozialplans - Verzicht auf Sozialplananspruch

Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

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BGH, 22.01.2004 - IX ZB 123/03

Wird auf einen Eigenantrag des Schuldners, dem die Verfahrenskosten nicht gestundet wurden, das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet und reicht das Schuldnervermögen nicht aus, um Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu decken, so haftet der Staat grundsätzlich nicht für den Ausfall.

InsO §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 63; InsVV § 11 Abs. 1

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BGH, 18.12.2003 - IX ZB 50/03

a) Wird eine Insolvenzrechtsbeschwerde mit einheitlichem Verfahrensgegenstand auf mehrere Gesichtspunkte gestützt, so ist sie, falls auch nur einer der Gesichtspunkte eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt, insgesamt zulässig.

b) Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich in der Weise zu berechnen, daß besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen.

c) Hat der vorläufige Insolvenzverwalter durch seine Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, kann die entsprechende Festsetzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Erhöhung der Vergütung sei im Hinblick auf eine nach Insolvenzeröffnung angezeigte Masseunzulänglichkeit den Gläubigern nicht zumutbar.

InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 2, § 577 Abs. 2 Satz 2; InsVV § 11 Abs. 1

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BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 80/02

Auslegung eins Sozialplans; Veranlassen einer Eigenkündigung

Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung. Der Kläger war seit dem 14. Juli 1976 bei der A GmbH als Arbeiter beschäftigt. Sein Bruttomonatslohn betrug zuletzt 3. 800, 00 DM. Mit Schreiben vom 29. März 1999 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen ...

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BGH, 01.10.2002 - IX ZB 53/02

Versagt der Rechtspfleger dem Insolvenzverwalter die beantragte Genehmigung zur Entnahme eines Gebührenvorschusses aus der Insolvenzmasse, so findet dagegen die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG, nicht aber die sofortige Beschwerde gem. § 6 InsO statt.

Der zu bewilligende Vergütungsvorschuß soll die bis dahin erbrachte Tätigkeit des Insolvenzverwalters abgelten. Die Höhe ist jedenfalls bei ausreichender Liquidität der Insolvenzmasse regelmäßig unter Berücksichtigung der Berechnungsmerkmale der §§ 1 bis 3 InsVV zu bestimmen.

InsO §§ 6, 7, 64; InsVV § 9; RpflG § 11; InsVV § 9

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BAG, 31.07.2002 - 10 AZR 275/01

Sozialplan vor Insolvenzeröffnung

Abfindungsansprüche aus einem vor Insolvenzeröffnung aufgestellten Sozialplan sind Insolvenzforderungen i. S. v. § 38 InsO, falls der Abschluß nicht durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO erfolgte.

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