Rechtsprechung zu § 211 InsO
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BGH, 25.01.2007 - IX ZB 234/05

Die Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 211 InsO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

InsO §§ 211, 216

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BGH, 12.03.2008 - XII ZB 4/08

Zur Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei Massearmut.

ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 233

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BGH, 28.02.2008 - IX ZB 147/07

Der Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht schon deshalb mutwillig, weil Masseunzulänglichkeit angezeigt worden ist.

InsO §§ 207, 208; ZPO §§ 114, 116 Satz 1 Nr. 1

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BGH, 11.10.2007 - IX ZB 270/05

Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung rechtskräftig versagt, fehlt jedenfalls dann, wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten ist, einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, ein schützenswertes rechtliches Interesse.

InsO § 287

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BGH, 05.07.2007 - IX ZR 185/06

In der Insolvenz des Vermieters besteht das Mietverhältnis nur dann mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn die Mietsache im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Mieter bereits überlassen worden ist.

InsO § 108 Abs. 1, § 103

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BAG, 23.02.2005 - 10 AZR 602/03

Altersteilzeit in der Insolvenz

1. Ansprüche aus einem Altersteilzeitvertrag nach dem Blockmodell, die für die in der Insolvenz des Arbeitgebers liegende Arbeitsphase geschuldet werden, sind Masseverbindlichkeiten.

2. Sie sind Neumasseverbindlichkeiten, soweit sie für die Zeit nach dem ersten Termin geschuldet werden, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte.

3. Zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den vorläufigen Insolvenzverwalter.

4. Der Verzugszinssatz für Ansprüche aus einem Altersteilzeitverhältnis beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

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BGH, 18.12.2003 - IX ZB 50/03

a) Wird eine Insolvenzrechtsbeschwerde mit einheitlichem Verfahrensgegenstand auf mehrere Gesichtspunkte gestützt, so ist sie, falls auch nur einer der Gesichtspunkte eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung berührt, insgesamt zulässig.

b) Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich in der Weise zu berechnen, daß besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil verringern oder erhöhen.

c) Hat der vorläufige Insolvenzverwalter durch seine Tätigkeit die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, kann die entsprechende Festsetzung nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Erhöhung der Vergütung sei im Hinblick auf eine nach Insolvenzeröffnung angezeigte Masseunzulänglichkeit den Gläubigern nicht zumutbar.

InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 2, § 577 Abs. 2 Satz 2; InsVV § 11 Abs. 1

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BAG, 08.05.2003 - 2 AZB 56/02

Prozeßkostenhilfe - Insolvenzverwalter - Beiordnung

Gründe: I. Der Rechtsbeschwerdeführer (if.: Antragsteller) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der w GmbH. In dieser Eigenschaft war er Beklagter einer am 19. Februar 2002 vor dem Arbeitsgericht Bautzen erhobenen Kündigungsschutzklage. Der Rechtsstreit wurde durch gerichtlich protokollierten ...

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BAG, 28.04.2003 - 2 AZB 78/02

Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für Insolvenzverwalter - Kündigungsschutzprozess eines Arbeitnehmers

Gründe: I. Der Rechtsbeschwerdeführer (im folgenden: Antragsteller) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH. In dieser Eigenschaft war er Beklagter einer am 5. Juli 2001 vom unvertretenen Kläger des Ausgangsrechtsstreits erhobenen Kündigungsschutzklage, die durch Vergleich vom 14. ...

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