Rechtsprechung zu § 227 InsO
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BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 377/07
Teilweiser Haftungserlass durch Insolvenzverwalter
Schließt der Insolvenzverwalter mit einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, einen Vergleich, so bindet dieser die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde.
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BGH, 20.11.2006 - NotZ 26/06
Das berufsrechtliche Verfahren zur vorläufigen oder endgültigen Amtsenthebung eines Notars wegen Vermögensverfalls steht grundsätzlich in keinem Nachrangigkeitsverhältnis zum Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars. Es ist daher nicht zurückzustellen, um dem Notar zunächst Gelegenheit zu geben, über ein Insolvenzplanverfahren seine finanziellen Verhältnisse wieder zu ordnen.
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6
