Rechtsprechung zu § 235 InsO
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BGH, 06.10.2005 - IX ZR 36/02

a) Regelungen in einem Insolvenzplan sind nach den allgemeinen Vorschriften auszulegen.

b) Die Klausel "§ 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung" im gestaltenden Teil des Insolvenzplans genügt in der Regel als Ermächtigung des Insolvenzverwalters, Anfechtungsrechtsstreitigkeiten auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen.

BGB §§ 133, 157; InsO § 259 Abs. 3 Satz 1

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BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02

1. Die Vermutung, dass durch die weitere Berufsausübung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, greift auch nach In-Kraft-Treten der InsO ein und kann nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände des einzelnen Falles als widerlegt angesehen werden; die in der Rechtsprechung des Senats unter der Geltung der KO aufgestellten Grundsätze gelten insoweit im Wesentlichen fort.

2. § 12 GewO ist auf die Bestellung als Steuerberater auch nicht entsprechend anwendbar.

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

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BSG, 21.11.2002 - B 11 AL 35/02 R

Insolvenzgeldanspruch - neues Insolvenzereignis - angeordnete Überwachung des Insolvenzplanverfahrens - Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit

Die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens bei angeordneter Planüberwachung rechtfertigt nicht allein den Schluss, die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sei beendet und es könne ein neues Insolvenzereignis eintreten.

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