Rechtsprechung zu § 274 InsO
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BGH, 29.05.2008 - IX ZB 303/05

a) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters wird durch das Insolvenzgericht festgesetzt.

b) Die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen. Einem im Verhältnis zum Insolvenzverwalter verminderten Umfang seiner Tätigkeit ist durch Festlegung einer angemessenen Quote der Regelvergütung und/ oder durch einen Abschlag Rechnung zu tragen.

c) Hat der Sonderinsolvenzverwalter lediglich die Aufgabe, einzelne Ansprüche zu prüfen, zur Insolvenztabelle anzumelden oder auf dem Rechtsweg zu verfolgen, kann seine Vergütung nicht höher festgesetzt werden als der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (früher: Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung).

InsO §§ 63, 64; InsVV § 5

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BGH, 11.01.2007 - IX ZB 85/05

Die Ablehnung der Eigenverwaltung kann nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Fehlens einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse angefochten werden.

InsO §§ 270, 34 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 07.12.2006 - V ZB 93/06

Die Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet.

ZPO § 240 Satz 1

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