Rechtsprechung zu § 287 InsO
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BGH, 11.05.2006 - IX ZR 247/03
Hat der Schuldner Forderungen auf Vergütung gegen die kassenärztliche Vereinigung abgetreten oder verpfändet, so ist eine solche Verfügung unwirksam, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die auf nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachten ärztlichen Leistungen beruhen.
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BVerfG, 22.12.2005 - 1 BvL 9/05
Gründe: Gegenstand der Vorlage ist die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) über die Restschuldbefreiung.
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BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03
a) Die Stundung ist auch bei zweifelsfreiem Vorliegen des Versa-gungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ausgeschlossen.
b) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfaßt nicht nur Auskunftspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung. Erklärt sich der Schuldner im Eröffnungsverfahren zu seinem Stundungsantrag nicht hinreichend über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, obwohl das Insolvenzgericht auf die Mängel konkret aufmerksam gemacht und dem Schuldner aufgegeben hat, diese binnen angemessener Frist zu beheben, ist die Stundung jedoch deshalb zu versagen, weil der Antrag des Schuldners unzulässig oder unbegründet ist.
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BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02
a) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlußtermin gestellt worden ist, es sei denn, daß ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlußtermins abgesehen werden darf.
b) Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 Abs. 2 InsO ist den Beteiligten bekannt zu geben.
c) Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt, gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur Insolvenzmasse. Er kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, daß ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Anteil belassen wird.
d) Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, ist der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen.
e) Auch bei selbständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergütungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen.
f) Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stillegungsentscheidung gemäß § 157 InsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen.
g) In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur dann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht.
h) Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat, begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
InsO § 35, § 36, § 148 Abs. 1, § 157, § 289, § 290, § 312 Abs. 2, § 313 Abs. 1; ZPO § 850i
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BAG, 24.04.2002 - 10 AZR 42/01
Gerichtliche Zuständigkeit für die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen bei Abtretung
Die Arbeitsgerichte als Prozeßgerichte für den Streit über abgetretene Arbeitsentgeltforderungen sind nicht befugt, bei der Ermittlung der pfändbaren Anteile dem beim beklagten Arbeitgeber erzielten Einkommen Einkünfte bei anderen Arbeitgebern oder Rentenversicherungsträgern hinzuzurechnen.
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BGH, 18.09.2001 - IX ZB 51/00
1. Ob ein ausländisches Konkursgericht international zuständig ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; ob ein - vom ausländischen Gericht anerkannter - Wohnsitz zu rechtsmißbräuchlichen Zwecken ins Ausland verlegt worden war, ist allenfalls im Rahmen der deutschen öffentlichen Ordnung zu beachten.
2. Zur Anerkennung der Restschuldbefreiung, die im Ausland einem Deutschen erteilt worden ist, der zuvor seinen Wohnsitz dorthin verlegt hatte.
KO §§ 237, 238; EGInsO Art. 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; AVAG § 13 Abs. 1 F.: 30. Mai 1988; AVAG § 12 Abs. 1 F.: 19. Februar 2001
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BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 28/99
a) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Rechtsbeistands, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, und der im Rahmen dieses Verfahrens gestellte Antrag auf Restschuldbefreiung rechtfertigen für sich allein nicht die Annahme, die Interessen der Rechtsuchenden seien nicht mehr gefährdet.
b) Daß Rechtsbeiständen neuen Rechts grundsätzlich nur noch eine beschränkte Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung erteilt wird, hindert den Widerruf einer nach früherem Recht erteilten "Vollerlaubnis" nicht, wenn in der Person ihres Inhabers die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erfüllt sind.
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7, § 209 Abs. 1
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BGH, 25.03.1999 - IX ZR 223/97
a) Eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen einer Bank, ihrem Kunden und dessen Sicherungsnehmer (Bürgen), daß die Bank eingehende Zahlungen nur zur Verringerung eines (vom Sicherungsnehmer verbürgten) Sollsaldos verrechnen soll, begründet kein Ersatzabsonderungsrecht des Sicherungsnehmers an den eingehenden Zahlungen.
b) Gebührenforderungen von Steuerberatern sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Gesamtvollstreckungsbeschlag (Insolvenzbeschlag).
BGB § 675, 665, 328; GesO § 1 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 2, § 12; KO § 1 Abs. 1, § 48, § 46; StBerG § 64 Abs. 2; InsO § 36 Abs. 1
