Rechtsprechung zu § 290 InsO
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BGH, 18.12.2002 - IX ZB 121/02
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat setzt nicht voraus, daß die Straftat in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht, in dem die Restschuldbefreiung beantragt wird. Verurteilungen des Schuldners sind jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zu berücksichtigen.
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; BZRG §§ 45 ff
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BGH, 09.02.2006 - IX ZB 19/05
Eine schriftliche Erklärung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn eine Urkundsperson dessen Erklärungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einer öffentlichen Urkunde niederlegt.
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
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BGH, 23.10.2008 - IX ZB 53/08
Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im Schlusstermin oder binnen einer an dessen Stelle tretenden Frist nicht vorgebracht hat, kann im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht nachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger erst nach dem Schlusstermin von dem Versagungsgrund erfahren hat.
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6
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BGH, 20.12.2007 - IX ZB 189/06
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen begründen die Versagung der Restschuldbefreiung nur dann, wenn sie subjektiv dem Zweck dienen, Leistungen zu erhalten oder zu vermeiden.
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
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BGH, 09.02.2006 - IX ZB 218/04
Zur Annahme grober Fahrlässigkeit im Falle der Aushändigung eines Merkblatts zur Wohlverhaltensperiode.
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
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BFH, 19.08.2008 - VII R 6/07
1. Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i. S. des § 302 Nr. 1 InsO.
2. § 370 AO ist kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB.
AO § 251 Abs. 3; InsO § 302 Nr. 1, § 290 Abs. 1, § 184, § 185; BGB § 823 Abs. 2, § 826; ZPO § 850f
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BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03
Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen, selbst wenn diese erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden sind.
InsO § 290
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