Rechtsprechung zu § 290 InsO
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BGH, 21.07.2005 - IX ZB 80/04

Zur groben Fahrlässigkeit des Schuldners, wenn dieser es einem Kreditvermittler überläßt, den Kreditantrag auszufüllen.

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2

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BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06

Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens kann dem Schuldner nicht unter Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit versagt werden. Der Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden.

InsO § 4a Abs. 1; ZPO § 114

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BGH, 11.10.2007 - IX ZB 270/05

Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung rechtskräftig versagt, fehlt jedenfalls dann, wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten ist, einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, ein schützenswertes rechtliches Interesse.

InsO § 287

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BGH, 29.09.2005 - IX ZB 430/02

Eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn mit ihrer Begründung nur gegen einen von zwei selbständig tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden.

ZPO § 574 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2

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BVerfG, 22.12.2005 - 1 BvL 9/05

Gründe: Gegenstand der Vorlage ist die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der Insolvenzordnung (InsO) über die Restschuldbefreiung.

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BVerfG, 03.02.2003 - 1 BvL 11/02

Gründe: Gegenstand der Vorlagen ist die Verfassungsmäßigkeit der Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung (InsO).

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BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvL 8/03

Gründe: Gegenstand der Vorlage ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Restschuldbefreiung bei der Verbraucherinsolvenz nach der Insolvenzordnung (InsO).

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BGH, 17.07.2008 - IX ZB 183/07

Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem Treuhänder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

InsO § 296

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BGH, 15.11.2007 - IX ZB 74/07

a) Hat die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im eröffneten Insolvenzverfahren zur Folge, dass der Insolvenzverwalter, dessen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz zuvor von der Staatskasse subsidiär abgedeckt war, einen Ausfall erleidet, weil die Masse zur Befriedigung des Anspruchs nicht ausreicht, haftet hierfür die Staatskasse.

b) Liegen Umstände vor, unter denen die Stundung abgelehnt werden könnte, kann auch eine bereits gewährte Stundung aufgehoben werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/ 03, NZI 2005, 232).

InsO § 4c Nr. 5, § 63 Abs. 2 [§ 290 Abs. 1]

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BGH, 01.12.2005 - IX ZB 186/05

Der Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen Antrags des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht nicht entgegen, dass zuvor der Antrag eines Gläubigers mangels Masse abgewiesen worden ist.

InsO § 287 Abs. 1

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