Rechtsprechung zu § 290 InsO
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

31
von
36
BGH, 24.07.2003 - IX ZB 539/02

a) Legt der Schuldner gegen eine die Stundung der Verfahrenskosten ablehnende Entscheidung Beschwerde ein, kann er für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe beantragen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; § 4a InsO enthält insoweit keine Sonderregelung.

b) Lehnt das Beschwerdegericht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ab, weil es irrig annimmt, die Vorschriften der §§ 114 ff ZPO seien durch die Bestimmung des § 4a InsO ausgeschlossen, ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist.

c) Der Schuldner kann im Stundungsverfahren formlos die Angaben machen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob sein Vermögen voraussichtlich die anfallenden Verfahrenskosten deckt; zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulars ist er nicht verpflichtet.

d) Die Angaben sind inhaltlich am Maßstab der nach § 20 Abs. 1 InsO geltenden Auskunftspflicht auszurichten; sind sie unvollständig, muß das Insolvenzgericht den Schuldner darauf hinweisen, welche Punkte ergänzungsbedürftig sind.

e) Der Schuldner hat gegen seinen finanziell leistungsfähigen Ehepartner keinen Anspruch auf Kostenvorschuß, wenn seine Insolvenz im wesentlichen auf vorehelichen Schulden oder solchen Verbindlichkeiten beruht, die weder zum Aufbau oder zur Erhaltung einer wirtschaftlichen Existenz der Eheleute eingegangen wurden noch aus sonstigen Gründen mit der gemeinsamen Lebensführung in Zusammenhang stehen.

f) Der Schuldner, dem ein Kostenvorschußanspruch zusteht, kann grundsätzlich nicht Stundung der Verfahrenskosten verlangen.

g) Einem Schuldner, der wegen Sprachschwierigkeiten nicht in der Lage ist, die ihm erteilten Auflagen zu erfüllen, hat das Insolvenzgericht einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen.

InsO §§ 4, 4a, 5, 20 Abs. 1; ZPO §§ 114, 127, 574 Abs. 1 und 2; BGB § 1360a Abs. 4

Volltext bei lexetius.com

32
von
36
BGH, 25.10.2007 - IX ZB 149/05

Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden; eine konkludente Zurückweisung des Antrags ist nicht statthaft.

InsO § 4a

Volltext bei lexetius.com

33
von
36
BVerfG, 24.08.2006 - 2 BvR 1552/06

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu, und sie dient ...

Volltext bei lexetius.com

34
von
36
BGH, 05.04.2006 - IX ZB 50/05

a) Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist.

b) Übt der Schuldner neben seiner abhängigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aus, aus der er lediglich Verluste erwirtschaftet, sind die Insolvenzgläubiger nicht beeinträchtigt, wenn der Schuldner keine Möglichkeit hat, anstelle der selbständigen Tätigkeit ein weiteres Arbeitsverhältnis einzugehen.

InsO § 295 Abs. 2, § 296 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

35
von
36
BGH, 17.03.2005 - IX ZB 214/04

a) Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin erteilt werden, sofern er belegt, daß die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.

b) Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen.

InsO § 287 Abs. 2 Satz 1, §§ 299, 300

Volltext bei lexetius.com

36
von
36
BGH, 21.05.2004 - IX ZB 274/03

Eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre nach der Übergangsvorschrift des Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, nicht mehr möglich.

InsO § 287 Abs. 2 Satz 1 n. F.; EGInsO Art. 107

Volltext bei lexetius.com

Erste Seite
Seiten:
1 2 3 4
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht