Rechtsprechung zu § 295 InsO
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BGH, 05.04.2006 - IX ZB 50/05
a) Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist.
b) Übt der Schuldner neben seiner abhängigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aus, aus der er lediglich Verluste erwirtschaftet, sind die Insolvenzgläubiger nicht beeinträchtigt, wenn der Schuldner keine Möglichkeit hat, anstelle der selbständigen Tätigkeit ein weiteres Arbeitsverhältnis einzugehen.
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BAG, 10.04.2008 - 6 AZR 368/07
Masseverbindlichkeiten nach Freigabeerklärung
Werden vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einzelkaufmännisch tätigen Schuldners die unmittelbar für die selbständige Erwerbstätigkeit des Schuldners benötigten Betriebsmittel "freigegeben" und wird im Zusammenhang mit einer solchen Freigabe zwischen dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter eine den Erfordernissen des § 295 Abs. 2 InsO entsprechende Vereinbarung über abzuführende Beträge geschlossen, haftet die Insolvenzmasse nicht mehr für Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsvergütung aus danach vom Schuldner begründeten Arbeitsverhältnissen. Diese hat allein der Schuldner zu erfüllen.
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BVerwG, 16.05.2002 - 1 WB 7.02
Sicherheitsüberprüfung; Wiederaufgreifen eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens; Insolvenzverfahren; Ankündigung der Restschuldbefreiung; Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Laufzeit der Abtretungserklärung; Wohlverhaltensphase.
Sicherheitsüberprüfungen finden von Amts wegen und nur für den Fall statt, dass ein Soldat mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut worden ist oder betraut werden soll. Ein mit einem Verpflichtungsbegehren durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung besteht infolgedessen nicht.
Die bloße Ankündigung der Restschuldbefreiung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht stellen noch keinen ausreichenden Grund dar, vor Ablauf der Laufzeit der insolvenzrechtlichen Abtretungserklärung ein rechtskräftig abgeschlossenes und im Wesentlichen auf die gerichtlich festgestellte Zahlungsunfähigkeit gestütztes Sicherheitsüberprüfungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen.
SÜG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 2; VwVfG § 51 Abs. 1, 2; InsO §§ 200, 291, 295 ff., 300, 303
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BVerwG, 16.05.2002 - 1 WB 7.02
Sicherheitsüberprüfung; Wiederaufgreifen eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens; Insolvenzverfahren; Ankündigung der Restschuldbefreiung; Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Laufzeit der Abtretungserklärung; Wohlverhaltensphase.
Sicherheitsüberprüfungen finden von Amts wegen und nur für den Fall statt, dass ein Soldat mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut worden ist oder betraut werden soll. Ein mit einem Verpflichtungsbegehren durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung besteht infolgedessen nicht.
Die bloße Ankündigung der Restschuldbefreiung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht stellen noch keinen ausreichenden Grund dar, vor Ablauf der Laufzeit der insolvenzrechtlichen Abtretungserklärung ein rechtskräftig abgeschlossenes und im Wesentlichen auf die gerichtlich festgestellte Zahlungsunfähigkeit gestütztes Sicherheitsüberprüfungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen.
SÜG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 2; VwVfG § 51 Abs. 1, 2; InsO §§ 200, 291, 295 ff., 300, 303
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BGH, 17.07.2008 - IX ZB 183/07
Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem Treuhänder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.
InsO § 296
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BGH, 09.02.2006 - IX ZB 218/04
Zur Annahme grober Fahrlässigkeit im Falle der Aushändigung eines Merkblatts zur Wohlverhaltensperiode.
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
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BGH, 08.02.2007 - IX ZB 88/06
Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen.
InsO § 296 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 21.07.2005 - IX ZR 115/04
a) Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfaßt nicht den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen.
b) In der Wohlverhaltensperiode besteht kein allgemeines Aufrechnungsverbot für die Insolvenzgläubiger.
