Rechtsprechung zu § 298 InsO
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BGH, 17.03.2005 - IX ZB 214/04
a) Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin erteilt werden, sofern er belegt, daß die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.
b) Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen.
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BGH, 13.07.2006 - IX ZB 117/04
a) Beschlüsse des Insolvenzgerichts, die mit der sofortigen Beschwerde angreifbar sind, können grundsätzlich innerhalb laufender Beschwerdefrist von Amts wegen geändert werden.
b) Die Abtretungserklärung des Schuldners gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO ist vorrangig als Prozesshandlung zu verstehen; sie ist im Zweifel so auszulegen, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung unter den jeweils gültigen gesetzlichen Bedingungen anstrebt.
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BGH, 07.12.2004 - AnwZ (B) 40/04 - AGH Frankfurt am Main
Ist über das Vermögen eines früheren Rechtsanwalts ein Insolvenzverfahren durchgeführt und mit dessen Aufhebung dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, kann während der sogenannten Wohlverhaltensphase ein Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft grundsätzlich nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es seien geordnete Vermögensverhältnisse noch nicht wiederhergestellt.
Ob ein Verstoß gegen die den Antragsteller in Zulassungssachen treffende Mitwirkungspflicht vorliegt und wie er gegebenenfalls zu gewichten ist, hängt von der Bedeutung ab, welche der aufzuklärende Sachverhalt für die begehrte Zulassung hat.
BRAO § 7 Nr. 9, § 36a Abs. 2 Satz 1; InsO § 287 Abs. 2 Satz 1
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BVerwG, 16.05.2002 - 1 WB 7.02
Sicherheitsüberprüfung; Wiederaufgreifen eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens; Insolvenzverfahren; Ankündigung der Restschuldbefreiung; Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Laufzeit der Abtretungserklärung; Wohlverhaltensphase.
Sicherheitsüberprüfungen finden von Amts wegen und nur für den Fall statt, dass ein Soldat mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut worden ist oder betraut werden soll. Ein mit einem Verpflichtungsbegehren durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung besteht infolgedessen nicht.
Die bloße Ankündigung der Restschuldbefreiung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht stellen noch keinen ausreichenden Grund dar, vor Ablauf der Laufzeit der insolvenzrechtlichen Abtretungserklärung ein rechtskräftig abgeschlossenes und im Wesentlichen auf die gerichtlich festgestellte Zahlungsunfähigkeit gestütztes Sicherheitsüberprüfungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen.
SÜG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 2; VwVfG § 51 Abs. 1, 2; InsO §§ 200, 291, 295 ff., 300, 303
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BVerwG, 16.05.2002 - 1 WB 7.02
Sicherheitsüberprüfung; Wiederaufgreifen eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens; Insolvenzverfahren; Ankündigung der Restschuldbefreiung; Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Laufzeit der Abtretungserklärung; Wohlverhaltensphase.
Sicherheitsüberprüfungen finden von Amts wegen und nur für den Fall statt, dass ein Soldat mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut worden ist oder betraut werden soll. Ein mit einem Verpflichtungsbegehren durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung besteht infolgedessen nicht.
Die bloße Ankündigung der Restschuldbefreiung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht stellen noch keinen ausreichenden Grund dar, vor Ablauf der Laufzeit der insolvenzrechtlichen Abtretungserklärung ein rechtskräftig abgeschlossenes und im Wesentlichen auf die gerichtlich festgestellte Zahlungsunfähigkeit gestütztes Sicherheitsüberprüfungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen.
SÜG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 2; VwVfG § 51 Abs. 1, 2; InsO §§ 200, 291, 295 ff., 300, 303
