Rechtsprechung zu § 303 InsO
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BVerwG, 16.05.2002 - 1 WB 7.02

Sicherheitsüberprüfung; Wiederaufgreifen eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens; Insolvenzverfahren; Ankündigung der Restschuldbefreiung; Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Laufzeit der Abtretungserklärung; Wohlverhaltensphase.

Sicherheitsüberprüfungen finden von Amts wegen und nur für den Fall statt, dass ein Soldat mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut worden ist oder betraut werden soll. Ein mit einem Verpflichtungsbegehren durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung besteht infolgedessen nicht.

Die bloße Ankündigung der Restschuldbefreiung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht stellen noch keinen ausreichenden Grund dar, vor Ablauf der Laufzeit der insolvenzrechtlichen Abtretungserklärung ein rechtskräftig abgeschlossenes und im Wesentlichen auf die gerichtlich festgestellte Zahlungsunfähigkeit gestütztes Sicherheitsüberprüfungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen.

SÜG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 2; VwVfG § 51 Abs. 1, 2; InsO §§ 200, 291, 295 ff., 300, 303

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BVerwG, 16.05.2002 - 1 WB 7.02

Sicherheitsüberprüfung; Wiederaufgreifen eines Sicherheitsüberprüfungsverfahrens; Insolvenzverfahren; Ankündigung der Restschuldbefreiung; Feststellung eines Sicherheitsrisikos; Laufzeit der Abtretungserklärung; Wohlverhaltensphase.

Sicherheitsüberprüfungen finden von Amts wegen und nur für den Fall statt, dass ein Soldat mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut worden ist oder betraut werden soll. Ein mit einem Verpflichtungsbegehren durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung besteht infolgedessen nicht.

Die bloße Ankündigung der Restschuldbefreiung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht stellen noch keinen ausreichenden Grund dar, vor Ablauf der Laufzeit der insolvenzrechtlichen Abtretungserklärung ein rechtskräftig abgeschlossenes und im Wesentlichen auf die gerichtlich festgestellte Zahlungsunfähigkeit gestütztes Sicherheitsüberprüfungsverfahren im Ermessenswege wiederaufzugreifen.

SÜG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 17 Abs. 2; VwVfG § 51 Abs. 1, 2; InsO §§ 200, 291, 295 ff., 300, 303

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BVerfG, 03.02.2003 - 1 BvL 11/02

Gründe: Gegenstand der Vorlagen ist die Verfassungsmäßigkeit der Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung (InsO).

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BGH, 06.07.2006 - IX ZB 263/05

Hat der ordnungsgemäß belehrte Schuldner in einem früheren Insolvenzverfahren den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig gestellt, führt die Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrags, wenn kein neuer Gläubiger hinzugekommen ist.

InsO § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1

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BGH, 05.04.2006 - IX ZB 50/05

a) Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist.

b) Übt der Schuldner neben seiner abhängigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aus, aus der er lediglich Verluste erwirtschaftet, sind die Insolvenzgläubiger nicht beeinträchtigt, wenn der Schuldner keine Möglichkeit hat, anstelle der selbständigen Tätigkeit ein weiteres Arbeitsverhältnis einzugehen.

InsO § 295 Abs. 2, § 296 Abs. 1

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