Rechtsprechung zu § 315 InsO
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BGH, 21.02.2008 - IX ZB 62/05

Ein Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners ohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt.

Wird der Treuhänder von dem Insolvenzgericht nach dem Tod des Schuldners nicht zum Nachlassinsolvenzverwalter ernannt, kann er lediglich die Vergütung eines Treuhänders beanspruchen. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung des Treuhänders kommt in Betracht, wenn er nach dem Tod des Schuldners Tätigkeiten entfaltet, die typischerweise in den Aufgabenbereich eines Nachlassinsolvenzverwalters fallen.

InsO §§ 304, 315; InsVV § 13

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BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

1. Die Rechtshandlung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") gilt als vorgenommen, sobald und soweit der Schuldner den ihm zur Verfügung stehenden Kreditbetrag abgerufen hat.

2. Die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt wirkt in der Insolvenz des Arbeitgebers regelmäßig gläubigerbenachteiligend.

3. Stirbt der Schuldner nach Eingang des Insolvenzantrags, bleibt dieser Antrag maßgeblich für die Entscheidung über die Eröffnung des Nachlaßinsolvenzverfahrens.

InsO § 13, § 129, § 140 Abs. 1, § 131, § 315 ff.; AO § 309 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 829 Abs. 3; EStG § 38 Abs. 3, § 42d Abs. 1 Nr. 1

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BFH, 17.01.2008 - VI R 45/04

Bei zusammen veranlagten Ehegatten, die Gesamtschuldner rückständiger Steuern sind, kann auch der Ehegatte, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ist, eine Aufteilung der Steuern nach den §§ 268 ff. AO beantragen.

AO § 44 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 268; EStG § 26b; VStG § 14; BGB § 1967 Abs. 1, § 1975, § 1990 Abs. 1 Satz 1; InsO § 26 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

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