Rechtsprechung zu § 34 InsO
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BGH, 27.03.2008 - IX ZB 144/07

Hat das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen, hat das Beschwerdegericht darüber nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu entscheiden (Abgrenzung zu BGHZ 169, 17).

InsO § 34 Abs. 1; ZPO § 571 Abs. 1

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BGH, 15.07.2004 - IX ZB 172/03

Wird auf Antrag eines Gläubigers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann dem Schuldner das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde mit dem Ziel einer Abweisung des Antrags mangels Masse grundsätzlich nicht abgesprochen werden.

InsO § 34 Abs. 2

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BGH, 11.11.2004 - IX ZB 258/03

Jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Insolvenzrechtsbeschwerde nicht gegeben sind, kann vor dem Rechtsbeschwerdegericht ein Gläubigerantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr einseitig für erledigt erklärt werden.

InsO § 7, § 14 Abs. 1, § 34 Abs. 1, § 574 Abs. 2

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BVerfG, 23.05.2006 - 1 BvR 2530/04

Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt dem Bewerber um das Amt eines Insolvenzverwalters einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens nach § 56 Abs. 1 InsO.

Es ist mit dem grundgesetzlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes vereinbar, eine Anfechtung der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch Mitbewerber und einen vorläufigen Rechtsschutz zur Verhinderung der Bestellung zu versagen.

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BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02

Teilt das Insolvenzgericht dem Schuldner mit, daß sein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei, so ist dagegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft. Teilt das Insolvenzgericht dem Schuldner mit, daß sein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei, so ist dagegen eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft.

InsO § 6 Abs. 1, § 305 Abs. 3

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BGH, 13.04.2006 - IX ZB 118/04

Zu den Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts, wenn sich der Schuldner nach einem Gläubigerantrag dem Verfahren zu entziehen sucht.

InsO § 5 Abs. 1, §§ 14, 26 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 30.03.2006 - IX ZB 171/04

Hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss als unzulässig verworfen und hilfsweise deren Begründetheit verneint, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich beider Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden.

InsO § 7; ZPO § 574

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BGH, 03.07.2008 - IX ZB 182/07

a) Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig; das gilt gleichermaßen für Gläubiger- und für Eigenanträge und auch für solche, die vor Eröffnung gestellt worden sind (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/ 03, WM 2004, 1589).

b) Die dem Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu setzende Frist für die Stellung eines eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellt keine Ausschlussfrist dar, auf die § 230 ZPO entsprechend anzuwenden ist; der Schuldner kann auch nach Ablauf der richterlichen Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers einen Eigenantrag stellen (Ergänzung zu BGHZ 162, 181).

InsO § 287 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 2

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BGH, 29.05.2008 - V ZB 3/08

Die sofortige Beschwerde eines Schuldners, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen die Festsetzung des Verkehrswerts eines massezugehörigen Grundstücks durch das Vollstreckungsgericht ist unzulässig.

InsO § 80 Abs. 1; ZVG § 74a Abs. 5 Satz 3

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BGH, 07.02.2008 - IX ZB 137/07

Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht deshalb unzulässig, weil der Gläubiger keine Auskunft über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs gegen sich erteilt.

InsO § 14 Abs. 1

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