Rechtsprechung zu § 34 InsO
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BGH, 29.11.2007 - IX ZB 12/07

Ist die Forderung eines Gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert, ist dessen Insolvenzantrag unzulässig.

InsO § 14

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BGH, 25.10.2007 - IX ZB 149/05

Über den Stundungsantrag des Schuldners ist durch Beschluss zu entscheiden; eine konkludente Zurückweisung des Antrags ist nicht statthaft.

InsO § 4a

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BGH, 11.10.2007 - IX ZB 270/05

Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung rechtskräftig versagt, fehlt jedenfalls dann, wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten ist, einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, ein schützenswertes rechtliches Interesse.

InsO § 287

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BGH, 29.03.2007 - IX ZB 141/06

Soll der Insolvenzgrund allein aus der Forderung des antragstellenden Gläubigers hergeleitet werden, kann die Berechtigung einer vom Schuldner erhobenen Verjährungseinrede grundsätzlich nur im Prozesswege überprüft werden.

InsO § 14

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BGH, 25.01.2007 - IX ZB 6/06

Der Stundungsantrag eines Schuldners, dem ein Kostenvorschussanspruch gegen seinen Ehepartner zusteht, ist auch dann unbegründet, wenn der Ehepartner die Zahlung verweigert, der Schuldner aber nicht versucht hat, den Anspruch durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durchzusetzen.

InsO § 4a; BGB § 1360a; ZPO § 644

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BGH, 07.12.2006 - IX ZB 257/05

Zum Antrag auf Wiederaufnahme eines Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen einer GmbH wegen Fehlens eines gesetzlichen Vertreters.

ZPO §§ 578, 579 Nr. 4; InsO § 4

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BGH, 26.10.2006 - IX ZB 163/05

Der vorläufige Verwalter hat kein Recht zur sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung eines allgemeinen Verfügungsverbots.

InsO §§ 6, 7, 25

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BGH, 16.10.2006 - II ZB 32/05

a) Eine in Vollzug gesetzte fehlerhafte Gesellschaft ist hinsichtlich des von ihr gebildeten Gesellschaftsvermögens insolvenzfähig i. S. von § 11 Abs. 1, 2 Nr. 1 InsO.

b) Die rechtsirrige Eintragung eines - von der gesetzlichen Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft ausgenommenen - ehemals kreisgeleiteten Volkseigenen Betriebs der DDR (§ 11 Abs. 3 3. Spiegelstrich TreuhG) als GmbH i. A. in das Handelsregister führte nicht zur wirksamen Entstehung einer derartigen Gesellschaft.

c) Wurde in Bezug auf eine derartige "Scheingesellschaft" gleichwohl das sog. Nachgründungsverfahren gemäß § 19 TreuhG durchgeführt, so kann in der in diesem Rahmen erfolgten Feststellung eines GmbH-Gesellschaftsvertrages ein statutarischer Akt liegen, aufgrund dessen die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft zur Anwendung kommen (Abgrenzung zu BGHZ 141, 1, 12).

InsO § 11 Abs. 1, 2 Nr. 1; TreuhG §§ 11 Abs. 3, 19

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BGH, 29.06.2006 - IX ZB 245/05

a) Ein Gläubiger, dem eine Forderung zusteht und der einen Eröffnungsgrund glaubhaft macht, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

b) Beruht die Forderung des antragstellenden Gläubigers auf einem gegenseitigen Vertrag, entfällt das rechtliche Interesse des Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht im Hinblick auf das Wahlrecht eines künftigen Insolvenzverwalters aus § 103 InsO.

c) Hat der antragstellende Gläubiger, dessen Forderung zugleich den Insolvenzgrund bildet, den ihm obliegenden Beweis durch Vorlage eines vollstreckbaren Titels geführt, können Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels regelmäßig nur in den für den jeweiligen Einwand vorgesehenen Verfahren geltend gemacht werden.

InsO § 14

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BGH, 13.06.2006 - IX ZB 238/05

a) Befindet sich der Schuldner mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von mehr als sechs Monaten im Rückstand, hat der Gläubiger den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit in der Regel glaubhaft gemacht.

b) Nach Antragstellung eingehende Teilzahlungen stellen die Zulässigkeit des Gläubigerantrags unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzgrundes nur in Frage, wenn mit ihnen die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen worden sind.

InsO § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 2

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