Rechtsprechung zu § 88 InsO
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BFH, 12.04.2005 - VII R 7/03

Bei der Pfändung künftiger Forderungen entsteht das Pfändungspfandrecht nicht bereits mit der Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner, sondern erst mit der (späteren) Entstehung der Forderung. Das Pfändungspfandrecht als Sicherung i. S. des § 88 InsO ist daher erst dann erlangt, wenn die Forderung entsteht. Liegt dieser Zeitpunkt im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die Sicherung nicht insolvenzfest; sie wird mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ipso iure unwirksam.

AO 1977 § 309 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 829 Abs. 3; InsO § 88, § 110, § 114 Abs. 3, § 139, § 140 Abs. 3

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BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/04

a) Von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre betroffene Sicherungen eines Gläubigers sind gegenüber jedermann (schwebend) unwirksam.

b) Wird infolge der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre eine Zwangshypothek unwirksam, entsteht keine Eigentümergrundschuld.

c) Sicherungen eines Gläubigers, die infolge der Rückschlagsperre unwirksam geworden sind, können ohne Neueintragung mit entsprechend verändertem Rang wirksam werden, wenn sie als Buchposition erhalten sind und die Voraussetzungen für eine Neubegründung der Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung bestehen.

d) Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück aus der Masse frei, welches buchmäßig mit einer durch die Rückschlagsperre unwirksam gewordenen Zwangshypothek belastet ist, kann die Zwangshypothek trotz des Verbots, während des Insolvenzverfahrens in massefreies Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, schon im Zeitpunkt der Freigabe wieder wirksam werden.

InsO §§ 88, 89 Abs. 1; ZPO § 868; BGB § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2; § 879

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BGH, 15.07.1999 - IX ZR 239/98

Vormerkungen, die in Vollziehung einer einstweiligen Verfügung eingetragen worden sind, verlieren in der Gesamtvollstreckung ihre Wirksamkeit.

DDR: GesO §§ 7 Abs. 3 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 3; InsO §§ 88, 106 Abs. 1

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BGH, 23.03.2006 - IX ZR 116/03

Wird die Vorpfändung früher als drei Monate vor Eingang des Insolvenzantrags ausgebracht, fällt die Hauptpfändung dagegen in den von § 131 InsO erfassten Bereich, richtet sich die Anfechtung insgesamt nach der Vorschrift des § 131 InsO.

ZPO § 845; InsO § 131

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BGH, 26.06.2008 - IX ZR 87/07

Die Regelung des § 114 Abs. 3 InsO schließt die Anwendbarkeit der Anfechtungsvorschriften auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Bezüge eines Arbeitnehmers nicht aus.

InsO § 114 Abs. 3, §§ 129 ff

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BGH, 24.05.2007 - IX ZR 41/05

Die Beschlagnahme eines Gegenstandes nach § 111c Abs. 1 bis 4 StPO hat im Insolvenzverfahren keine Wirkung.

StPO § 111c Abs. 5; § 111g Abs. 2, 3; InsO § 80 Abs. 2

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BGH, 28.03.2007 - VII ZB 25/05

a) Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird in Bezug auf Pfändungsmaßnahmen nicht nach § 240 ZPO wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen.

b) Auch bei der Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und auf Herausgabe muss der Rechtsgrund der gepfändeten angeblichen Forderung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben sein.

ZPO § 240; § 829

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BGH, 21.09.2006 - IX ZR 235/04

a) Die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff InsO führt nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts; vielmehr entsteht ein Rückgewähranspruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs.

b) Der Zessionar einer nach §§ 129 ff InsO angefochtenen Abtretung bleibt so lange aktivlegitimiert, bis der Anspruch an den Insolvenzverwalter zurückabgetreten ist oder infolge Verurteilung des Zessionars als zurückabgetreten gilt.

InsO § 143 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 20.11.2008 - IX ZR 130/07

Verfügt der Schuldner nach Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Finanzverwaltung über das gepfändete Konto, werden die Insolvenzgläubiger dadurch benachteiligt.

InsO §§ 129, 143, 131 Abs. 1 Nr. 1

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BGH, 14.08.2008 - VII ZB 3/08

Auch das Verfahren über eine Vollstreckungsabwehrklage wird nach § 240 ZPO unterbrochen.

ZPO § 240

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